Liebes Expertenteam,
wir haben eine Mitarbeiterin, die nach nach Ihrer Elternzeit (3 Jahre) das Beschäftigungsverhältnis zum 06.07.2024 beendet hat. Da zur damaligen Zeit die Plusstunden nicht ausgezahlt wurden, sind diese noch offenstehend. Leider ist es nicht mehr möglich (maximaler Rückrechnungszeitraum von 2 Jahren) die Plusstunden in den letzten Monat zuzuordnen, wo noch Beiträge angefallen sind.
Ist es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dennoch zugelassen mit dem Austrittsmonat die Auszahlung aus Vereinfachungsgründen den Gesamtbetrag wie eine Einmalzahlung zu verbeitragen. Da im Jahr 2024 noch kein reguläres Entgelt geflossen ist, ist die Fragestellung, inwieweit Beiträge dennoch abgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Persobuero SC