Expertenforum - Auszahlung Überstunden / Überschreiten der monatlichen BBG

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  • 01
    Auszahlung Überstunden / Überschreiten der monatlichen BBG

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2024 beendet und ihre Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.07.2024 bezieht.


    Aktuell stehen noch Plusstd. zur Auszahlung aus, die jedoch mit der Auszahlung die monatliche BBG überschreiten.


    Eine Auszahlung von Plusstd. wurde bereits regelmäßig ab Januar 2024 durchgeführt.

    Beim jetzigen Einblick haben wir jedoch festgestellt, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch hier bereits überschritten wurde.


    Wie ist in solchem Fall vorzugehen, so dass für Prüfungen es zu keinen Problemen kommt?

    -Abrechnungen bis 01.2024 aufrollen und die entsprechenden Stunden auf Basis von Einmalzahlung auszahlen (es handelt sich um ca. 150 Plusstd.)


    Bei der monatlichen Abrechnung mit Auszahlung von Plusstd . ergeben sich folgende Summen:

    Gesamtbrutto: 6.569,82 €

    Steuerpfl. Brutto: 6.605,87 €

    Steuerfr. Brutto: 116,23 €

    KV Pfl. Brutto: 5.175,00 €

    RV Pfl. Brutto: 6.652,22 €


    Bei einer monatl. Abrechnung ohne Plusstd. ergeben sich folgende Monatswerte:

    Gesamtbrutto: 5.486,45 €

    Steuerpfl. Brutto: 4.780,52 €

    KV Pfl. Brutto: 4.939,38 €

    RV Pfl. Brutto: 4.939,38 €


    Wie ist grundsätzlich vorzugehen, wenn Mitarbeiter bereits viel verdienen, knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen und tatsächlich monatlich Überstunden leisten, die auch monatlich in den Monaten ausgezahlt werden, wo sie erwirtschaftet wurden? Gibt es hier eine Besonderheit, da für den überschrittenen Betrag zur BBG keine Beiträge gezahlt werden?


    Vorab besten Dank.


    PersobüroSC


     

  • 02
    RE: Auszahlung Überstunden / Überschreiten der monatlichen BBG

    Hallo PersobüroSC,
     
    bei der Auszahlung von Mehrarbeitsvergütungen handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Wird die Mehrarbeitsvergütung aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Plusstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Mehrarbeitsstunden „müssen“ letztlich immer in dem Monat verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind die Mehrarbeitsstunden nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen.
     
    Für die Beitragsbemessung wird das laufende Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der einzelnen Sozialversicherungszweige berücksichtigt. Arbeitsentgelt oberhalb der BBG unterliegt nicht der Beitragspflicht. Deshalb ist der Entgeltbetrag, der die monatliche BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175,00 Euro) übersteigt, beitragsfrei.
     
    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Sozialversicherungsbeiträge aus dem laufenden Entgelt mit den maßgebenden Beitragssätzen bis zur Höhe der monatlichen BBG (2024: 7.550,00 Euro) erhoben. Arbeitsentgelt, welches die BBG übersteigt, bleibt beitragsfrei.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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