Expertenforum - Auszahlung Überstunden während Krankengeldbezug

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  • 01
    Auszahlung Überstunden während Krankengeldbezug

    Hallo Expertenteam,


    Wenn ein Arbeitnehmer einen kompletten Monat Krankengeld bezieht, darf der Arbeitgeber in diesem Monat Überstunden ausbezahlen?

    Und wenn ja, wird das beim AN dann auf das Krankengeld angerechnet - also wird das Krankengeld gekürzt?

    Es geht um einen Bruttobetrag von etwa 700 € .......


    Das ist das Einzige, das ich gefunden habe, was mir ein bisschen hilft:


    Gesetzesänderung für Arbeizeitguthaben:

    Eines Gesetzesänderung, die durch das 8.SGB IV Änderungsgesetz zum 01.01.2023 in Karft getreten ist, enthält folgenden Inhalt: Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet §23aSGB IV mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Besch.verhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

    Kein ruhendes Beschäftigungsverhältnis während Krankengeldbezug. Während des Bezug von Krankengeld ruht das Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht. Hier bleibt es bei einer Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zum Auszahlungsmonat.


    Also Behandlung als ganz normaler lfd. Lohn in diesem Krankengeld-Monat.


    Vorab schon mal vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Auszahlung Überstunden während Krankengeldbezug

    Guten Tag,
     
    die Sonderregelung des §23b SGB IV findet nur Anwendung, wenn im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle ein Gleitzeitkonto geführt wird.
     
    Handelt es sich hingegen um klassische Überstunden ohne Arbeitszeitkonto sind die Überstunden grundsätzlich in dem Monat steuerlich und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet, in dem sie entstehen.
    Werden Überstunden ausgezahlt, die über mehrere Monate hinweg erarbeitet wurden, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich also auf die jeweiligen Erarbeitungsmonate aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den Gesamtbetrag wie eine Einmalzahlung verbeitragen. Voraussetzung ist aber, dass die Auszahlung spätestens bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise diese besondere Einmalzahlung auch umlagepflichtig in der U1 und U2 ist!
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt, sind die Überstunden in dem Monat zu verbeitragen, in welchem Sie erarbeitet wurden. Wird die Vereinfachungsregelung angewandt, ist die Einmalzahlung dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.
    Auf die Krankengeldzahlung hat die Abrechnung keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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