Expertenforum - Auszahlung von Überstunden

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  • 01
    Auszahlung von Überstunden

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    für eine Mitarbeitende sollen die angefallenen Überstunden aus dem laufenden Jahr und Vorjahren ausgezahlt zusätzlich zum laufenden Monatsgehalt in November 2024 ausbezahlt werden.


    Was ist hinsichtlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten?

    Können die Überstunden aus den Vorjahren im Abrechnungsmonat 11/2024 ausbezahlt werden? Sind diese ggf. aufzuteilen auf die Jahre in denen diese entstanden sind? Der Grundsatz lautet ja, dass Überstunden dem Monat zuzuordnen sind, in dem diese entstanden sind. Die Vereinfachungsregelung wurde bisher nicht angewandt - kann diese hier genutzt werden?


    Wenn die Überstunden in 11/2024 ausgezahlt werden, ist dann die anteilige BBG für die Berechnung der SV-Beiträge zu ermitteln? Wenn ich es richtig verstehe, sind aus den Überstunden auch Umlagebeiträge zu berechnen, oder?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


     

  • 02
    RE: Auszahlung von Überstunden

    Guten Tag,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen).
     
    Diese richten sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

    Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. 
     
    Werden Überstunden im Laufe von Monaten gesammelt, kann die Vereinfachungsregelung angewandt werden. In solchen Fällen müssen die angesammelten Überstundenvergütungen noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden. Nur dann wird die vereinfachte Beitragsabrechnung (als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet.

    In Ihrem Sachverhalt werden mehrere Jahre abgerechnet, eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht zulässig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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