Expertenforum - Auszubildende als Begleitperson zur Kinder-Reha

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  • 01
    Auszubildende als Begleitperson zur Kinder-Reha

    Guten Tag,


    unsere Auszubildende ist mit ihrem Kind als Begleitperson zur Kinder-Reha gefahren. Kostenträger ist die AWO. Ist hier von uns - analog "Kind krank" Gehaltsfortzahlung zu leisten, oder erstattet der Kostenträger den Verdienstausfall?

  • 02
    RE: Auszubildende als Begleitperson zur Kinder-Reha

    Hallo PersonalmanagementSVEEL21,

    da Ihre Fragestellung, ob Sie Entgeltfortzahlung zu leisten haben, das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft und vordergründig arbeitsrechtlicher Natur ist, können wir hierzu keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben.
    Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Eine Eltern (Mutter)-Kind-Maßnahme ist eine stationäre medizinische Behandlung für Mütter, die aufgrund ihrer familiären Situation gesundheitlich belastet oder gefährdet sind. Sie zielt vor allem auf für Erziehungspersonen typische Gesundheitsstörungen ab, wie zum Beispiel stressbedingte Erschöpfung. Die Behandlungen während der Kur berücksichtigen die Bedürfnisse der Mütter, die sich aus ihrer individuellen Belastungssituation ergeben. Dazu zählen zum Beispiel psychische Belastungen, Trennungssituationen oder Probleme in der Erziehung und Versorgung chronisch kranker oder pflegebedürftiger Kinder.
     
    Nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Hierzu gehört auch eine Mutter-Kind-Kur.

    Da Zeiten einer Mutter-Kind-Kur einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des EFZGs gleichzusetzen sind, ist es unter Umständen durchaus sinnvoll, Vorerkrankungszeiten auf ihre Anrechenbarkeit prüfen zu lassen, da - sofern der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft ist - ein Krankengeldanspruch über die zuständige Krankenkasse besteht.

    Ist dagegen die Mutter nur Begleitperson (handelt es sich also um eine reine Kinderkur), kann grundsätzlich der entstehende Verdienstausfall in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von der Rentenversicherung erstattet werden, sofern bei der Begleitperson kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag, in welchem insbesondere die medizinische Erforderlichkeit der Begleitperson dargelegt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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