Expertenforum - Auszubildende, eigene Krankheit, Lfz erste 4 Wochen, Kindkrank, Verhinderungsfall

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  • 01
    Auszubildende, eigene Krankheit, Lfz erste 4 Wochen, Kindkrank, Verhinderungsfall

    Sehr geehrtes AOK Team,

    man lernt immer dazu, aber jetzt stellen sich noch Fragen:


    1. Wenn die Lohnfortzahlung von Auszubildenen nach dem BBIG geregelt ist, greift die Wartezeit von 4 Wochen nach § 3 Abs. 3 EntgFG für die Azubi Erkrankung?


    2. Wie wird der Begriff Verhinderungsfall definiert?

    2.1. Das Kind 1 ist ein Verhinderungsfall ( somit Lohnfortzahlung 6 Wochen pro Jahr für dieses Kind unabhängig von Art der Krankheit) oder

    2.2. das Kind 1 mit Schnupfen ist ein Verhinderungsfall, dass hiesse, dass es einen weiteren Verhinderungsfall des Kindes 1 gäbe, wenn es eine Magen-Darm-Infektion hat usw. (somit wäre die Krankheitsart pro Kind und Versichertem ein Verhinderungsfall, so dass der AG ggfs. ein vielfaches von 6 Wochen Lohnfortzahlung zu leisten hätte)

    3. Greift die U1 nur für die Kombination Azubi-Kindkrank nicht oder auch die Kombination Azubi-Krank?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

    Ulrike Schaal

  • 02
    RE: Auszubildende, eigene Krankheit, Lfz erste 4 Wochen, Kindkrank, Verhinderungsfall

     
    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zum Anspruch und zur Dauer der Entgeltfortzahlung eines Auszubildenden betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Grundsätzlich gilt Folgendes:
     
    Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).
    Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen nach der Arbeitsaufnahme erkrankt, hat also grundsätzlich erst ab der fünften Woche Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung.

    Diese Regelung gilt gleichermaßen für Auszubildende, da dieser Personenkreis nicht in § 3 EFZG ausgenommen ist. Alle Beschäftigten haben deshalb bei Krankheit innerhalb der ersten 4 Wochen einen Anspruch auf Krankengeld.
     
    Auszubildende haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt beziehen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 45 SGB V erfüllen. Der Anspruch kann jedoch ruhen.
     
    Für Auszubildende ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Dauer, für die sie weiterhin Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten. Für die Beurteilung, wie lange der Anspruch auf Kinderkrankengeld im konkreten Einzelfall ruht, ist jedoch danach zu unterscheiden, ob für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bzw. des Arbeitsentgelts das BBiG Anwendung findet.
     
    Bei Auszubildenden, deren Ausbildung vorwiegend betrieblich organisiert ist, findet das BBiG Anwendung. Hiernach ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG den Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen fortzuzahlen, wenn sie wegen der Erkrankung des Kindes der Arbeit fernbleiben „müssen“.
     
    Ist dagegen die Ausbildung nicht vorwiegend betrieblich organisiert oder für die Anwendung des BBiG aufgrund von gesetzlichen Regelungen (z. B. durch das Hebammengesetz oder Pflegeberufereformgesetz) ausgeschlossen, findet hingegen das BBiG keine Anwendung und Kinderkrankengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.
     
    Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden die Aufwendungen des Arbeitgebers erstattet, die er aufgrund des EFZG oder MuSchG leisten muss. Dies betrifft nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAG auch die Entgeltfortzahlung der Auszubildenden bei Krankheit. Sofern der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes jedoch aus dem BGB resultiert, ist eine Erstattung nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Auszubildende, eigene Krankheit, Lfz erste 4 Wochen, Kindkrank, Verhinderungsfall

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz findet auch auf Auszubildende Anwendung.


    Der Verhinderungsfall ist gesetzlich in § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG definiert. Die Regelung entspricht § 616 BGB. Maßgeblich ist insoweit, dass das Leistungshindernis gerade in der Person des Auszubildenden besteht. Objektive Leistungshindernisse, die nicht aus der individuellen Lebenssituation resultieren, unterfallen dagegen nicht § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG.


    Der Sechswochenzeitraum des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG kann überschritten werden, wenn innerhalb eines Jahres die Leistungshindernisse auf unterschiedlichen Ursachen beruhen. In dem von Ihnen gebildeten Beispielsfällen ist fraglich, was konkret Leistungshindernis ist. Meines Erachtens kann hier nicht auf die konkrete Erkrankung des Kindes abgestellt werden, sondern maßgeblich ist die Pflegebedürftigkeit des Kindes aufgrund einer Erkrankung, unabhängig davon, um welche konkrete Erkrankung es sich handelt. Denn Leistungshindernis ist die Pflegebedürftigkeit des Kindes.


    Die Erstattung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG betrifft nur die Fälle der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, hier also die Erkrankung des Auszubildenden selbst. Die Entgeltfortzahlung für den Fall der Erkrankung des zu betreuenden Kindes beruht dagegen auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG und unterfällt daher nicht dem Anwendungsbereich des AAG.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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