Expertenforum - bAV - Direktversicherung - Altzusage

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  • 01
    bAV - Direktversicherung - Altzusage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Fall aus der Praxis: Arbeitnehmer A ist zum 1. August 2024 zu unserer Firma gewechselt. Vereinbarungsgemäß wurde - zusätzlich zum Gehalt - die seit 1. Januar 2000 bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung (Lebensversicherung) des Vor-Arbeitgebers übernommen. Der monatliche Beitrag beträgt 177,47 €. Nach den Versicherungsbedingungen gilt Folgendes:

    "g) Steuerliche Besonderheiten bei der betrieblichen Altersversorgung

    Es handelt sich um eine Direktversicherung, welche bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurde (Altzusage) und bei der die Beitragszahlungen der pauschalen Lohnsteuer gemäß § 40b EStG in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung unterliegen. Der Vertrag erfüllt nicht alle Voraussetzungen für eine Anwendung von § 3 Nr.63 EStG, weil z.B. die Leistungen frei vererbbar sind."

    Unsere Firma hat ab 1. August 2024 die monatliche Beitragszahlung für die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich so behandelt:

    146,00 Euro pauschal besteuert und beitragsfrei zur Sozialversicherung und

    31,47 Euro individuell besteuert und beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

    Ist das richtig?


    Zusatzfrage:

    Wie wäre zu verfahren, wenn die Direktversicherung alle Voraussetzungen für eine Anwendung des § 3 Nr.63 EStG erfüllen würde? Wäre dann der Differenzbetrag von 31,47 Euro nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: bAV - Direktversicherung - Altzusage

    Hallo Herr Reiter,
     
    Beiträge zu Direktversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden (Altzusagen) und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nicht erfüllen, sind sozialversicherungsrechtlich bis zu 1.752,00 € jährlich (monatlich 146,00 €) kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie nach § 40 b EStG pauschal besteuert werden und es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.
     
    Demzufolge besteht in Ihrem Fall unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelung für den pauschal besteuerten Betrag 146,00 € Beitragsfreiheit, während die Differenz (hier: 31,47 €) beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt. 
     
    Sind dagegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 4 Satz 14 EStG erfüllt, wäre der Differenzbetrag – aufgrund der vorliegenden Steuerfreiheit -  beitragsfrei in der Sozialversicherung, sofern insgesamt 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024 max. monatlich 302,00 €) nicht überstiegen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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