Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Fall aus der Praxis: Arbeitnehmer A ist zum 1. August 2024 zu unserer Firma gewechselt. Vereinbarungsgemäß wurde - zusätzlich zum Gehalt - die seit 1. Januar 2000 bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung (Lebensversicherung) des Vor-Arbeitgebers übernommen. Der monatliche Beitrag beträgt 177,47 €. Nach den Versicherungsbedingungen gilt Folgendes:
"g) Steuerliche Besonderheiten bei der betrieblichen Altersversorgung
Es handelt sich um eine Direktversicherung, welche bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurde (Altzusage) und bei der die Beitragszahlungen der pauschalen Lohnsteuer gemäß § 40b EStG in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung unterliegen. Der Vertrag erfüllt nicht alle Voraussetzungen für eine Anwendung von § 3 Nr.63 EStG, weil z.B. die Leistungen frei vererbbar sind."
Unsere Firma hat ab 1. August 2024 die monatliche Beitragszahlung für die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich so behandelt:
146,00 Euro pauschal besteuert und beitragsfrei zur Sozialversicherung und
31,47 Euro individuell besteuert und beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Ist das richtig?
Zusatzfrage:
Wie wäre zu verfahren, wenn die Direktversicherung alle Voraussetzungen für eine Anwendung des § 3 Nr.63 EStG erfüllen würde? Wäre dann der Differenzbetrag von 31,47 Euro nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Reiter