Expertenforum - Beiträge bei Gehaltsverzicht

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  • 01
    Beiträge bei Gehaltsverzicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wird bei einem Betrieb in finanzieller Schieflage ein freiwilliger vorübergehender Lohnverzicht vereinbart (normalerweise werden die Gehälter nach AVR DD oder AVR Hessen gezahlt), sind dann für die ausfallenden Gehaltsteile Beiträge zu zahlen?


    MfG

  • 02
    RE: Beiträge bei Gehaltsverzicht

    Hallo A.L.,
     
    ein „Lohn- bzw. Gehaltsverzicht“ im Sinne der Sozialversicherung liegt begrifflich nur vor, wenn endgültig auf Teile des Gehalts verzichtet wird. Wird dagegen auf Teile des Barlohns verzichtet, weil dafür ein Sachbezug oder eine andere Ersatzleistung gewährt wird, liegt eine Gehaltsumwandlung vor.
     
    Ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit gilt für einen „echten Gehaltsverzicht“ sozialversicherungsrechtlich folgendes:
     
    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens einen freiwilligen Gehaltsverzicht als Sanierungsbeitrag, ist zu beachten, dass hierbei nicht das Zuflussprinzip, sondern das Anspruchsprinzip maßgebend ist. Die Kürzung des Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch erlangt hat, bleibt deshalb beitragsrechtlich ohne Auswirkung.
     
    Die Sozialversicherungsbeiträge sind somit vom (ungekürzten) Arbeitsentgelt zu berechnen, auf der jeweilige Arbeitnehmer einen Anspruch hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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