Expertenforum - Beiträge während Mutterschutz und Elternzeit

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  • 01
    Beiträge während Mutterschutz und Elternzeit

    Eine Mitarbeiterin ist im Mutterschutz und dann in Elternzeit. Der Firmenwagen darf weiterhin benutzt werden. Ich rechne nach der 1% Regelung ab und zahle aus dem geldwerten Vorteil Beiträge zur Sozialversicherung. Mein Programm macht keine Unterbrechungsmeldung da weiterhin Lohn gezahlt wird. Von der Krankenkasse wurde ich aufgefordert eine Unterbrechungsmeldung zum Beginn des Mutterschutz zu erstellen.


    Ist der geldwerte Vorteil aus der 1 % Regelung während Unterbrechungen bei Mutterschaft, Elternzeit, Krankengeldbezug usw. sozialversicherungspflichtig?

    Wenn ja, wie melde ich das?

    Unterbrechungsmeldung und dann Einmalbezug?

  • 02
    RE: Beiträge während Mutterschutz und Elternzeit

    Guten Tag,
     
    Leistungen des Arbeitgebers während der Schutzfristen (z. B. Dienstwagennutzung) haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Mutterschaftsgelds.
    Es sind jedoch die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden.
    Darin wird geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtige Einnahme gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.
     
    Ein Überschreiten des SV-Freibetrages kann somit nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse ist dann neben § 23c SGB IV die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu berücksichtigen.
     
    Sofern in Ihrem Fall die Einnahmen zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigen, liegt keine Beitragspflicht vor. In diesem Fall ist eine Unterbrechungsmeldung vorzunehmen. Sollte in Ihrem Fall aber das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR überschritten werden, führt die gewährte Nutzung des Dienstwagens zur Beitragspflicht nach § 23 c SGB IV. In diesem Fall wäre eine Unterbrechungsmeldung nicht abzugeben.
     
    Wenn ein Arbeitnehmer während der Elternzeit Elterngeld bezieht, sind die Regelungen des § 23 c Sozialgesetzbuch (SGB) IV ebenfalls zu berücksichtigen. Danach gelten arbeitgeberseitige Leistungen (z.B. Firmenwagen-Nutzung), die für die Zeit des Bezuges von Elterngeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR übersteigen. Das einmal ermittelte Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen unverändert.

    Erhält der Arbeitnehmer dagegen kein Elterngeld, findet § 23 c SGB IV keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Dies bedeutet, dass der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagen-Nutzung der Beitragspflicht unterliegt.           
    Wir empfehlen Ihnen die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um den Sachverhalt rechtsverbindlich zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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