Expertenforum - Beitrag zur Krankenversicherung während der Elternzeit

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  • 01
    Beitrag zur Krankenversicherung während der Elternzeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    unsere Mitarbeiterin war bis zum Beginn Ihrer Elternzeit am 06.08.2023 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Infolge der Elternzeit unterschritt sie 2023 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Nun meine Frage: Ist die Mitarbeiterin in der Elternzeit beitragsfrei krankenversichert oder muss sie sich selbst krankenversichern, da sie vor der Elternzeit nicht gesetzlich sondern freiwillig krankenversichert war. Sie befindet sich zur Zeit in ihrer 2-jährigen Elternzeit in welcher sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Bitte nennen Sie mir dazu auch die gesetzliche Regelung.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    Herzliche Grüße

    Frau Ernst

     

  • 02
    RE: Beitrag zur Krankenversicherung während der Elternzeit

    Hallo Frau Ernst,
     
    zunächst ist es für uns nicht nachvollziehbar, warum sich in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt die Frage bezüglich des Krankenversicherungsschutzes während der Elternzeit erst zum jetzigen Zeitpunkt stellt.
     
    Eine abschließende und verbindliche Klärung des Krankenversicherungsschutzes kann nur durch die betroffene Mitarbeiterin mit ihrer Krankenkasse herbeigeführt werden.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgenden allgemeinen Informationen:
     
    Bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.
     
    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. In einem solchen Fall wären außer der Unterbrechungsmeldung zum letzten Tag der Entgeltzahlung vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung (Grund der Abgabe „51“) keine weiteren Meldungen zu übermitteln.
     
    Sollten dagegen bei der jeweils betroffenen Person die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt sein, ist bei dieser, sofern sie bis zum Beginn der Elternzeit im „Firmenzahlerverfahren“ abgerechnet wurde, eine Umstellung auf das „Selbstzahlerverfahren“ vorzunehmen. Die jeweilige Person hat dann während der Elternzeit freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich an ihren individuellen Einkünften orientieren. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber besteht nicht. Somit wäre in einem solchen Fall eine Abmeldung wegen Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels („9111“) zum Tag vor Beginn der Elternzeit zu erstellen. Damit würde zum letzten Tag vor Beginn der Elternzeit auch das Firmenzahlerverfahren enden. Ab Beginn der Elternzeit hätte die Beitragsentrichtung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu erfolgen. Eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0111“ wäre zu übermitteln.
     
    Die oben dargelegten Grundsätze und die sich daraus ergebenden melderechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus den aktuellen „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie den „Grundsätzlichen Hinweisen
    zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

  • 03
    RE: Beitrag zur Krankenversicherung während der Elternzeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort, habe aber doch noch eine Frage.

    Habe ich zu Beginn des Jahres 2023 bei der vorausschauenden Beurteilung in Kenntnis der bevorstehenden Mutterschaft der Mitarbeiterin ob freiwillig oder pflichtversichert einen Fehler gemacht? Hätte ich die Mitarbeiterin als gesetzlich pflichtversichert einstufen müssen, da wegen der bevorstehenden Mutterschutz- und Elternzeit mit einem geringerem Jahreseinkommen zu rechnen war. Die Mitarbeiterin führt dafür folgendes Urteil des BSG an, v. 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R.

    Im Voraus vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort

    Frau Ernst

  • 04
    RE: Beitrag zur Krankenversicherung während der Elternzeit

    Hallo Frau Ernst,
     
    das von Ihnen angesprochene BSG-Urteil bezieht sich ausschließlich auf Fälle, bei denen es sich um das Ausscheiden aus der Krankenversicherungsplicht handelt. Hierbei sind die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z. B. durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.
     
    Bei Inanspruchnahme der Elternzeit von freiwillig versicherten Arbeitnehmern findet dieses Urteil dagegen keine Anwendung.
     
    Dies ergibt sich ebenfalls aus den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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