Expertenforum - Beitragsberechnung Pflegeversicherung bei Angestelltenverhältnis und Beihilfeanspruch

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  • 01
    Beitragsberechnung Pflegeversicherung bei Angestelltenverhältnis und Beihilfeanspruch

    Eine Mitarbeiterin mit 2 Kindern unter 25 Jahren erhält Tätigkeitseinkommen, hat aber gleichzeitig aus einer Hinterbliebenenversorgung Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Wie ist die tatsächliche Beitragslast zu berechnen? Ist es so, dass AN und AG jeweils die Hälfte des Beitrages zahlen? Oder ist es richtig, dass von 3,35 % der Arbeitnehmer-Anteil 1,55 % beträgt und der Arbeitgeberanteil 1,8 %? Gibt es eine rechtliche Quelle, wo man dazu etwas finden kann?

    Besten Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Beitragsberechnung Pflegeversicherung bei Angestelltenverhältnis und Beihilfeanspruch

    Guten Tag,
     
    in § 28 Absatz 2 SGB XI ist geregelt, dass Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte erhalten; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

    Als Folge der Halbierung ihrer Leistungsansprüche (vgl. § 28 Abs. 2 SGB XI) beträgt der Beitragssatz für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte des "normalen" Beitragssatzes .
    Der halbe Beitragssatz gilt ferner für beschäftigte Beamtenwitwen/-witwer.
     
    In dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 20.10.1994 zum Versicherungs-, Melde und Beitragsrecht im Pflegeversicherungsgesetz ist dies im Titel D.II.1 für Sie nachzulesen.
     
    Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehmen wir, dass die Mitarbeiterin einen eigenen Beihilfeanspruch als Hinterbliebene hat. Es ist somit der „halbe“ Pflegeversicherungsbeitragssatz anzuwenden (Beitragsgruppen 1112). Daraus ergibt sich ein zu
    berücksichtigender Beitragssatz für den Arbeitgeber von 0,9 % und für den Arbeitnehmer unter Anwendung des Beitragsabschlags von 0,65 %.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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