Expertenforum - Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

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  • 01
    Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Guten Morgen,


    ein Mitarbeiter ist seit dem 13.02.2023 durchgehend krank, wird zum 11.08.24 ausgesteuert und erhält Arbeitslosengeld.

    Wir zahlen ihm mit der Juli-Abrechnung seine Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto als Einmalzahlung aus.

    Ist diese Einmalzahlung beitragspflichtig? Müssen wir diese Einmalzahlung dem Monat zuordnen, bevor er ins Krankengeld gefallen ist? Oder ist sie beitragsfrei, weil in diesem Jahr noch kein SV-pflichtiges Entgelt anfiel?


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Hallo Lohnabrechner05,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Wird laufendes Arbeitsentgelt (Überstundenvergütung) aus mehreren Monaten (oder Vorjahren) gesammelt ausbezahlt, ohne das es sich hierbei um ein vertraglich fixiertes Entgeltguthaben handelt (z. B. aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung oder im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung die schriftlich fixiert sind) welches sich aus Arbeitszeitguthaben ergibt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet.
     
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Was gilt, wenn der Arbeitnehmer seit 20.12.2017 arbeitsunfähig war (Krankengeld vom 24.01.2018 bis 13.06.2019, danach Aussteuerung mit Arbeitslosengeld, befr. Erwerbsminderungsrente bis 31.05.2024, ab 01.06.2024 unbefr. Rente und damit Beschäftigungsende)? Müssen die Überstunden dann noch im Jahr 2017 verbeitragt werden? Oder gibt es in diesem Fall Verjährungsfristen? Es handelt sich nur um 30,71 Std.

  • 04
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Liebes Expertenteam,


    danke für die Antwort.

    Es ist vertraglich geregelt, dass die Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto führen, daher ist nach unserer Meinung eine Einmalzahlung aus gesammelten Überstunden möglich.

    Wie sieht es in diesem Fall der Verbeitragung aus?

    Müssen wir diese Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungsmonat zuordnen und demnach den Monat März 2023 korrigieren (seit 13.02.23 krank, seit 27.03.23 Krankengeld)?


    Freundliche Grüße

     

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