Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben einen Disput mit einer Krankenkasse bzgl. einer Erstattung von Beiträgen aus einem Beitragsnachweis.
Wir geben die Beitragsnachweise als Zahlstelle zum 5. letzten Arbeitstag im Monat zeitgleich mit den Beitragsnachweisen als Arbeitgeber ab, rechnen danach erst die Versorgungsbezugsempfänger ab und daraus ergeben sich ggf. im nächsten Beitragsmonat Korrekturen im Beitragsnachweis (z.B. auf Grund von Änderungen im Freibetrag). Bisher hatten wir nie ein Problem mit dieser Vorgehensweise, ein Zahlstellenprüfer hat dies nie angezweifelt.
Nun hat eine Krankenkasse dies bemängelt, da diese bzgl. eines Erstattungsbetrages anscheinend nicht unsere Beitragsnachweisen gebucht hat, sondern mit Sollbeiträgen eines Versorgungsbezugs und unseren übermittelten Beitragsschätzungen. Allerdings ist die Abführung der Beiträge ja unsererseits nur zeitversetzt und wird nicht in dem gleichen Monat auf den Cent genau mit der Abrechnung gleich sein. In dieser Diskussion sagte die Krankenkasse uns, dass eine Schätzung der Beiträge von Versorgungsbezugsempfängern nicht zulässig ist. Eine andere Krankenkasse wiederum bestätigte uns, dass unsere aktuelle Vorgehensweise zulässig ist.
Können Sie uns etwas dazu sagen? Ist eine voraussichtliche Schätzung der Beiträge aus Versorgungsbezügen tatsächlich nicht zulässig?