Expertenforum - Beitragsschätzverfahren bei Versorgungsbezugsempfängern

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  • 01
    Beitragsschätzverfahren bei Versorgungsbezugsempfängern

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Disput mit einer Krankenkasse bzgl. einer Erstattung von Beiträgen aus einem Beitragsnachweis.

    Wir geben die Beitragsnachweise als Zahlstelle zum 5. letzten Arbeitstag im Monat zeitgleich mit den Beitragsnachweisen als Arbeitgeber ab, rechnen danach erst die Versorgungsbezugsempfänger ab und daraus ergeben sich ggf. im nächsten Beitragsmonat Korrekturen im Beitragsnachweis (z.B. auf Grund von Änderungen im Freibetrag). Bisher hatten wir nie ein Problem mit dieser Vorgehensweise, ein Zahlstellenprüfer hat dies nie angezweifelt.

    Nun hat eine Krankenkasse dies bemängelt, da diese bzgl. eines Erstattungsbetrages anscheinend nicht unsere Beitragsnachweisen gebucht hat, sondern mit Sollbeiträgen eines Versorgungsbezugs und unseren übermittelten Beitragsschätzungen. Allerdings ist die Abführung der Beiträge ja unsererseits nur zeitversetzt und wird nicht in dem gleichen Monat auf den Cent genau mit der Abrechnung gleich sein. In dieser Diskussion sagte die Krankenkasse uns, dass eine Schätzung der Beiträge von Versorgungsbezugsempfängern nicht zulässig ist. Eine andere Krankenkasse wiederum bestätigte uns, dass unsere aktuelle Vorgehensweise zulässig ist.

    Können Sie uns etwas dazu sagen? Ist eine voraussichtliche Schätzung der Beiträge aus Versorgungsbezügen tatsächlich nicht zulässig?

     

  • 02
    RE: Beitragsschätzverfahren bei Versorgungsbezugsempfängern

    Hallo Lohnabrechner05,

    da unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt noch andauert, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. 
    Sobald wir zu Ihren Fragen eine Aussage treffen können, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     

  • 03
    RE: Beitragsschätzverfahren bei Versorgungsbezugsempfängern

    Hallo Lohnabrechner05,
     
    da die Recherche zu Ihrem Sachverhalt sehr umfangreich war, möchten wir uns zunächst einmal für Ihre Geduld bedanken. Zu Ihrer Anfrage äußern wir uns wie folgt.
     
    Eine voraussichtliche Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge von versicherungspflichtig Beschäftigten resultiert aus der Verlegung der Fälligkeit in den laufenden Monat (drittletzter Bankarbeitstag). Sofern zu diesem Zeitpunkt eine tatsächliche Abrechnung des Beitragsmonats noch nicht erfolgt und die tatsächliche Höhe noch nicht bekannt ist, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Beiträge gewissenhaft zu schätzen (§ 23 SGB IV i. V. m. § 28f Abs. 3 SGB IV). Die Beitragskorrektur (Differenzbetrag) fließt dabei in den aktuellen Beitragsmonat mit ein.
     
    Dagegen werden Beiträge aus Versorgungsbezügen von krankenversicherungspflichtigen Personen von den Zahlstellen (nachdem die Beitragspflicht und deren Höhe von der Krankenkasse ermittelt und zurückgemeldet wurde) einbehalten und an die jeweils zuständige Krankenkasse übermittelt (§ 256 Abs. 1 SGB V). Dabei sind die zu zahlenden Beiträge am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig.

    Aufgrund der Tatsache, dass eine „voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld“ nach § 23 SGB IV nur bei beschäftigten Mitarbeitern Anwendung finden kann, ist dagegen eine Beitragsschätzung von Versorgungsbezügen aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht vorgesehen.
     
    Sollte es sich jedoch um eine Korrektur aus Vormonaten handeln, können diese im laufenden Monat mit berücksichtigt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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