Expertenforum - Beitragszuschuß nach § 257 SGB V und nach § 106 SGB VI gleichzeitig

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  • 01
    Beitragszuschuß nach § 257 SGB V und nach § 106 SGB VI gleichzeitig

    Ein von uns weiterbeschäftigter Altersvollrentner erhält von der DRV einen Zuschuss zur PKV nach § 106 SGB VI sowie von uns einen Zuschuss zur PKV nach § 257 SGB V.

    Muss auch in diesem Fall eine Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Zuschusshöhe erfolgen?

    Wenn keine Vergleichsberechnung zur Anwendung kommt, würden beide Zuschüsse zusammengerechnet fast den gesamten Beitrag zur PKV ergeben.

  • 02
    RE: Beitragszuschuß nach § 257 SGB V und nach § 106 SGB VI gleichzeitig

    Sehr geehrter Herr Kühl,
     
    nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Sofern Arbeitnehmer eine Altersrvollrente beziehen, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2024: 7,0%).
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Darüber hinaus besteht für diese Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
     
    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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