Sehr geehrter Damen und Herren,
ich komme hier im nachfolgend geschilderten Fall leider nicht weiter. Eine entsprechend weiterführende Literatur zum MuSchG liegt uns leider auch nicht vor. Aus diesem Grund Wende ich mich an Sie in Hoffnung einer entsprechenden Rückmeldung.
Bei uns gibt es Abrechnungsfälle, die durch eine entsprechende Dienstvereinbarung eine Bonuszahlung bei kurzfristigem Einspringen ausgezahlt bekommen. Die entsprechenden Mitarbeiter befinden sich im Urlaub/Überstundenabbau/Freizeitausgleich und übernehmen den Dienst als Krankheitsvertretung für einen ursprünglich geplanten Mitarbeiter der krankheitsbedingt ausfällt. Die Abstimmung/Rekrutierung erfolgt telefonisch. Das Einspringen wird mit einem entsprechenden Geldbetrag pro übernommen Dienst vergütet. Die Vergütung wird wie die anderen unständigen Entgeltbestandteile auch, 2 Monate zeitversetzt ausgezahlt.
Die Rechtsgrundlage für den Abschluss der Betriebsvereinbarung findet sich in § 8 Abs. 1.1 Satz 2 TVöD-K-. Da die Öffnung durch den Tarifvertrag entsprechend gegeben ist, handelt es sich unserer Auffassung nach um eine tarifliche Zahlung. Falls dies der entscheidende Tatbestand ist, kann dies gerne mit dem KAV (Kommunaler Arbeitgeberverband Bayern) abgestimmt werden.
Nun stellt sich für uns die Frage, ob wir die Zulagen für die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Bruttoentgeltes zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mit berücksichtigen müssen oder nicht? Es handelt sich eben nicht um einen „klassischen Zeitzuschlag für Nachtarbeit, Samstagsarbeit o,ä..
Ich hoffe Sie können mir zu dem o.g. Sachverhalt eine Aussage treffen und ich bedanke mich bereits im Vorfeld für Ihre Unterstützung.