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  • 01
    Beratervertrag

    Hallo zusammen,


    bei einem Mandanten hat bisher ein externer Berater Rechnungen an die GmbH gestellt. Nun soll er ab 2025 bei der GmbH ins Angestelltenverhältnis. Gibt es da sozialversicherungsrechtlich Probleme bzgl. Scheinselbständigkeit? (Ich gehen davon aus, dass er mehrerer Kunden hat, die er berät). Wie ist er dann ab 2025 in der GmbH anzumelden?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    MfG

    Silke Ludwig

  • 02
    RE: Beratervertrag

    Sehr geehrte Frau Ludwig,

    in der von Ihnen geschilderten Konstellation Arbeitnehmertätigkeit und gleichzeitig ausgeübte selbständige Tätigkeit ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei dem Mitarbeiter die Voraussetzungen einer nebenberuflichen oder einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt und daher kein Raum für eine abhängige Beschäftigung verbleibt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
     
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
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