Expertenforum - Berücksichtigung eines "Kuckuckskindes" beim PV-Beitrag

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  • 01
    Berücksichtigung eines "Kuckuckskindes" beim PV-Beitrag

    Hallo,


    wenn ein sogenanntes "Kuckuckskind" im ehelichen Haushalt gelebt hat - der tatsächliche Vater wurde bereits in der Geburtsurkunde eingetragen, dass Kind lebte jedoch noch einen kurzen Zeitraum in der ehelichen Gemeinschaft, kann es dann beim Pflegeversicherungsbeitrag des ex-Ehemannes quasi als Stiefkind berücksichtigt werden?


    Für uns als Arbeitgeber ist die Klärung dieses Frage wichtig, da der Mitarbeiter ansonsten als kinderlos gelten würde.


    Vorab vielen Dank!


    Viele Grüße

    Guido Wranik

  • 02
    RE: Berücksichtigung eines "Kuckuckskindes" beim PV-Beitrag

    Hallo Herr Wranik,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag
    für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Das bedeutet, sofern die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind, wäre der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zu zahlen.
     
    Da eine solche Beurteilung nicht ganz einfach ist, empfehlen wir Ihnen, sich eine Bestätigung der „Elterneigenschaft“ von der zuständigen Pflegekasse der betroffenen Person vorlegen zu lassen, dass die vorliegende Beziehung für die „Kinderberücksichtigung im Sinne des PUEG“ als ausreichend anerkannt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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