Expertenforum - Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Minijob

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Minijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Beschäftige vom 15.02.24 bis 30.04.24 im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingestellt. Zum 01.05. wird der Vertrag bis 31.12.2024 verlängert. Dies soll im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgen.

    Ihr monatliches Entgelt beträgt 496,29 Euro mit der angegeben Stundenzahl.

    Darüber hinaus zahlen wir eine Jahressonderzahlung im Monat 11/24. (TVöD)

    Gezahlt werden durch die Verlängerung 11/12 da der Eintritt ursprünglich zum 15.02. stattfand (319,73 €). Ist die Jahressonderzahlung entsprechend auf den Abschnitt des Minijobs zu kürzen? Auf 8/12?

    Außerdem zahlen wir im Monat 12/24 eine Leistungsprämie jährlich in Höhe von 22,48 %. Hier ist nur der Monat September ausschlaggebend für die Berechnung. Es findet keine Kürzung auf die tatsächlichen Monate im Jahr statt. Diese würden demnach voll ansetzen.


    Wie würde es sich verhalten, wenn die Beschäftige Ihren Vertrag ab 01.01.25 wieder um 5 Monate verlängern würde?

    Dann würde für 2025 die Einmalzahlungen grundsätzlich erst mal nicht zustehen, sollte trotzdem eine Prognose für ein Zeitjahr erfolgen?


    Danke und viele Grüße

    Stephanie

     

  • 02
    RE: Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Minijob

    Hallo Stephanie,
     
    sofern eine kurzfristige Beschäftigung durch die vertragliche Änderung auf eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 538,00 € im Monat umgestellt wird, ist der geringfügig entlohnte Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt getrennt zu beurteilen.
     
    Hierbei ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2024 maximal 6.456,00 € bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der Zeitraum der Befristung entsprechend zu berücksichtigen (hier: 01.05. – 31.12.2024)
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung
    und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung
    in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem kurzfristigen oder in dem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    Dementsprechend wäre das Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.05.2024 nach den allgemeinen Regelungen zu beurteilen und die Jahressonderzahlung nach unserem Verständnis auf den Zeitraum (8/12) zu kürzen.
     
    Allerdings sind die von uns beschriebenen Regelungen zur Aufteilung einer Einmalzahlung durch den Gesetzgeber ausschließlich beim „Statuswechsel von einer versicherungspflichtigen in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis“ ausgeführt worden.
     
    Da die in Ihrem Sachverhalt vorliegende Konstellation hierbei nicht berücksichtigt wurde, empfehlen wir Ihnen aus Gründen der Rechtssicherheit, von der Minijob-Zentrale eine verbindliche Beurteilung anzufordern.
     
    Daher bitten wir um Verständnis, das wir zu Ihren weiteren Fragen keine Stellungnahme angeben zu können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.