Expertenforum - Berufspraktikum Erzieher

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  • 01
    Berufspraktikum Erzieher

    Wie sind Praktikanten im Berufspraktikum (zum Erwerb des Abschlusses als Erzieher) mit Praktikumsvergütung (keine Geringfügigkeit) anzumelden, als versicherungsfreier Praktikant oder als versicherungspflichtiger Auzbildender?

  • 02
    RE: Berufspraktikum Erzieher

    Guten Tag,
     
    das „Anerkennungsjahr“ ist Teil der klassischen Ausbildung zum Erzieher im Anschluss an den schulischen Teil der Ausbildung. Es handelt sich in der Regel um ein Berufspraktikum mit Vergütung.
     
    Das einjährige Berufspraktikum im Anerkennungsjahr der klassischen Ausbildung ist ein vorgeschriebener Teil der Prüfungsordnung einiger Berufsbilder und somit als Nachpraktikum zu werten. Vorgeschriebene Praktika liegen vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum oder Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. Erhält der Praktikant in dieser Zeit Arbeitsentgelt, wird er grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regeln der Geringfügigkeit greifen hier nicht.
     
    Da laut Ihrer Sachverhaltsschilderung ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist eine Meldung mit der Beitragsgruppe „1111“ und der Personengruppe „105“ vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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