Expertenforum - Berufsständische Versorgungseinrichtung

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  • 01
    Berufsständische Versorgungseinrichtung

    Sehr geehrte Experten,


    ich um Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:

    Eine Beschäftigte ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (BVE). Mit Ablauf des 30.06.2024 vollendet sie die Regelaltersgrenze der DRV (geb. 24.06.1958). Die Regelaltersgrenze der BVE vollendet sie (satzungsgemäß) erst mit Ablauf des 31.12.2024. Auf Anraten der BVE hat die Beschäftigte am 03.06.2024 den Verzicht auf die RV-Freiheit ab 01.07.2024 erklärt, damit die AG- und AN-Anteile weiterhin zur BVE gezahlt werden können.

    Ich bitte um Mitteilung, welcher Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel ab 01.07.2024 zu verwenden ist. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Berufsständische Versorgungseinrichtung

    Hallo SabineH.,

    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzteversorgung) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Da nach Ihren Angaben die Mitarbeiterin nach den Regelungen des Versorgungswerks ab dem Zeitpunkt des Beginns der Altersversorgung weitere „rentensteigernde“ Zahlungseingänge vornehmen kann, ist in der Rentenversicherung die Beitragsgruppe „0“ zu verwenden.
     
    Nach Ihren Angaben ist die Regelaltersgrenze ab 01.07.2024 erreicht. Demzufolge ist ab diesem Zeitpunkt in der Arbeitslosenversicherung die Beitragsgruppe „2“ zu schlüsseln.
     
    Aufgrund Ihrer Schilderung ist für uns der Versicherungsstatus nicht eindeutig erkennbar, so dass wir in der Kranken- und Pflegeversicherung keine konkreten Angaben zur jeweiligen Beitragsgruppe machen können.

    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet hier ab 01.07.2024 „X02X“. Der Personengruppenschlüssel ist mit „120“ zu anzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam    

  • 03
    RE: Berufsständische Versorgungseinrichtung

    Liebes Experten-Team,


    vielen Dank für Ihre Antwort. Die von Ihnen vorgeschlagene Kombination aus Beitragsgruppe RV=0 und Personengruppe=120 ist laut Anlage 16 zum DEÜV-Rundschreiben leider nicht zulässig (https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/rundschreiben_anlagen/08_Anlage_16_Vers._8.01.pdf). Ich bitte um nochmalige Prüfung. Vielen Dank.

  • 04
    RE: Berufsständische Versorgungseinrichtung

    Hallo SabineH.,
     
    aufgrund Ihrer Nachfrage haben wir uns nochmals mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und stimmen Ihnen zu, dass laut Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens zum „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 13.03.2024 die Beitragsgruppe „0“ in der Rentenversicherung mit dem Personengruppenschlüssel „120“ nicht kombinierbar ist. Der bei Ihnen seit 01.07.2024 gültige Beitragsgruppenschlüssel „X02X“ ist mit dem Personengruppenschlüssel „101“ zu melden. Wir bitten unsere ursprüngliche Aussage zu entschuldigen und bedanken uns für Ihren Hinweis.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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