Expertenforum - Beschäftigte Rentner: Doppelte BMG KV+PV samt Auszahlung Direktversicherung

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  • 01
    Beschäftigte Rentner: Doppelte BMG KV+PV samt Auszahlung Direktversicherung

    Hallo liebes AOK-Team,


    für beschäftigte Rentner gilt wohl eine "doppelte" Beitragsbemessungsgrenze - soll heißen:


    Bei beschäftigten Rentnern werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in zweifacher Hinsicht zum einen für den Arbeitsverdienst und zum anderen für die Rente jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV + PV erhoben. Ein automatischer Datenabgleich findet hier nicht statt.


    Falls die Summe der Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden demzufolge insgesamt zu hohe Beiträge gezahlt. In diesem Fall kann der beschäftigte Rentner am Jahresende von der Krankenkasse die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge für den Teil der Rente verlangen.


    Dem ist so und gibt es dafür dann ein spezielles AOK-Antragsformular?


    ---


    Und wie verhält es sich, wenn dieser beschäftigte Rentner zugleich eine Direktversicherung ausgezahlt bekommt. Maßgeblich ist dann der § 229 SGB V. Dort steht, dass auch Einmal-Zahlungen der Beitragspflicht unterliegen und dass dafür „ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbeitrag der Versorgungsbezüge gilt, längstens jedoch für 120 Monate“.


    Erfolgt auch hier eine ebensolche Anrechnung auf die Beitragsbemessungsgrenze der KV + PV?


    Dankfür für eine Rückmeldung.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: Beschäftigte Rentner: Doppelte BMG KV+PV samt Auszahlung Direktversicherung

    Guten Tag,
     
    wird während des Rentenbezugs eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, tritt keine Versicherungspflicht als Rentner ein (Vorrangversicherung). Dennoch sind Beiträge vom Zahlbetrag der Rente zu entrichten. Wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht erreicht, werden neben dem Arbeitsentgelt nacheinander
     
    •           der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
    •           der Zahlbetrag der ausländischen Versorgungsbezüge und
    •           das Arbeitseinkommen des Rentners
     
    bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich berücksichtigt.
     
    Bei beschäftigten Rentnern kann daher eine zweifache Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Einmal aus dem Rentenbetrag und daneben aus dem Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis, dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und aus dem Arbeitseinkommen. Dies kann am Jahresende korrigiert werden. Die Einzugsstelle erstattet auf Antrag des Versicherten die zu viel gezahlten Beiträge.
     
    Ob die zuständige AOK ein solches Antragsformular bereitstellt, können wir Ihnen im Rahmen dieses übergeordneten Forums nicht beantworten, hier empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen AOK. Ansonsten können Sie das Erstattungsformular auf der Homepage der DRV finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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