Wir haben einer ausländischen Mitarbeiterin (nicht EU-Staat) einen Dienstvertrag ab 01.11.2024 - vorbehaltlich der Erteilung der Arbeitserlaubnis ausgestellt. Tatsächlich wurde die Arbeitserlaubnis erst ab 28.11.2024 erteilt und die Dame hat auch erst an diesem Tag ihren ersten Arbeitseinsatz gehabt. Gilt als Beginn der Sozialversicherungspflicht der 28.11. oder müssen wir zum 01.11. anmelden und für den Zeitraum 01. - 27.11. eine Fehlzeit melden?
Expertenforum - Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
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Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
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RE: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
Hallo Frau Bieber,
die Sozialversicherungspflicht ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses und die Zahlung von Arbeitsentgelt. Da nach Ihrer Schilderung die ausländische Mitarbeiterin aufgrund der verspäteten Arbeitserlaubnis die Beschäftigung nicht am 01.11., sondern erst am 28.11.2024 aufnehmen konnte, ist aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Sozialversicherungspflicht die Anmeldung und die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
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