Expertenforum - Beschäftigung eines Pensionisten

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  • 01
    Beschäftigung eines Pensionisten

    Liebes AOK-Team,

    wir planen die Einstellung eines Pensionisten (Ruhestandsbeamter mit vorgezogener Pension) als Beschäftigten in Teilzeit mit 10 WStd. (nicht geringfügig). Der Beamte ist beihilfeberechtigt.

    Wie ist dieser Personalfall sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen.

    Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.

  • 02
    RE: Beschäftigung eines Pensionisten

    Guten Tag,
     
    Pensionäre, die noch eine Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei in der Krankenversicherung und daher nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

    In der Rentenversicherung sind diese Personen versicherungsfrei, wenn sie eine Pension wegen Alters beziehen. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer (Neben-) Beschäftigung der Versicherungspflicht, sofern sie noch nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben.
     
    Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Pensionär eine Pension wegen Erreichens einer Altersgrenze bezieht und er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ (Personengruppengruppenschlüssel „119“).
     
    Eine Pension wegen Dienstunfähigkeit begründet dagegen keine Rentenversicherungsfreiheit, hier wäre der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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