Sehr geehrtes Expertenteam,
wir beschäftigen in Vollzeit einen Mitarbeiter, geboren Oktober 1958, der seit dem 01.01.2024 vorzeitig eine TEILrente in Höhe von 99,99% (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) erhält. Die Regelaltersgrenze wäre ohne den Bezug dieser Teilrente erst am 01.11.2024 erreicht.
Müssen wir ab 01.01.2024 den BGS "1111" und den PGS "120" verwenden?
Der Mitarbeiter ist der Meinung, dass er als Altersrentner auch mit dieser Teilrente keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung zahlen müsste.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.