Expertenforum - Beschäftigung eines rumänischen Schauspielers

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  • 01
    Beschäftigung eines rumänischen Schauspielers

    Wir rechnen ein Filmprojekt mit Sitz in Deutschland ab. Der Dreh erfolgte in Rumänien und in Deutschland. Die Anzahl der Drehtage in Deutschland war größer als die der Tage in Rumänien. Der Hauptdarsteller ist Rumäne und es stellt sich nun die Frage, wie die Abrechnung korrekt erfolgt. Es besteht die Möglichkeit, dass er an den Produzenten Rechnungen stellt oder aber er muss ganz regulär abgerechnet werden. Die Frage ist, was ist richtig und wenn eine Abrechnung erfolgen muss, wäre es dann richtig, für die gesamte Zeit SV-Pflicht anzunehmen und nur für die Tage in Deutschland auch Steuerpflicht?


    Die zweite Frage - ein anderer deutscher Schauspieler, der insgesamt 20 Tage beschäftigt war, möchte auch nur Rechnungen stellen und keine Lohnabrechnung erhalten. Darf das so auch sein?

  • 02
    RE: Beschäftigung eines rumänischen Schauspielers

    Sehr geehrte Frau Schmidt,
     
    bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen im Rahmen dieses Forums bezüglich der Zulässigkeit der Abrechnung als selbstständiger Schauspieler oder abhängig Beschäftigter (Arbeitsrecht), sowie zur Steuerpflicht keine Auskünfte geben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Bei Beschäftigungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz regeln die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bei sogenannten grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden sind. Dabei gilt grundsätzlich, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.
    Für Beschäftigte gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, sofern in nur einem Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Arbeitnehmer wohnt bzw. wo der Arbeitgeber seinen Betriebssitz unterhält. Nach dem Recht des Beschäftigungsstaates bestimmt es sich demnach auch, ob tatsächlich Versicherungspflicht und damit ggf. auch Beitragspflicht eintritt.

    Da Sie in Ihrem ersten Fall schildern, dass die Tätigkeit als Schauspieler sowohl in Rumänien als auch in Deutschland ausgeübt wird, muss der Sozialversicherungsträger im Wohnstaat (in Deutschland wäre dies die DVKA – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) die Entscheidung treffen, welches Recht Anwendung findet (rumänisches oder deutsches Recht).
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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