Expertenforum - Beschäftigung freiwillig versicherter Rentner im SV-Bereich

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  • 01
    Beschäftigung freiwillig versicherter Rentner im SV-Bereich

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    folgender Fall:

    MA, freiwillig versichert, zunächst während "Altersrente für langjährig Versicherte" Minijob, ab 1.1.25 Regelaltersrentenalter erreicht und 1.548 € monatl. Verdienst, RV u. AV hälftig nur AG.

    Ist es richtig, dass der Anteil zur freiw. KV und (?) PV an die MA ausgezahlt wird?


    MfG

    A.L.

  • 02
    RE: Beschäftigung freiwillig versicherter Rentner im SV-Bereich

    Guten Tag,
     
    § 257 SGB V regelt abschließend den Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für Beschäftigte.
     
    Hiernach erhalten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall kommt es zur Beurteilung des Beitragszuschusses darauf an, dass der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist.
    Dies kann bei dem von Ihnen genannten Verdienst nicht der Fall sein.
     
    Insoweit gehen wir, vorbehaltlich anderer nicht bekannter Umstände, davon aus, dass ein Beitragszuschuss nicht zu zahlen ist.
     
    In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, warum aufgrund der Beschäftigung ab 01.01.2025 keine Krankenversicherungspflicht vorliegt.
     
    Wir empfehlen Ihnen, sich bezüglich einer verbindlichen Beurteilung an die zuständige Krankenkasse zu wenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung freiwillig versicherter Rentner im SV-Bereich

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im vorliegenden Fall besteht eine freiwillige Krankenversicherung für den Rentenbereich, was zunächst durch Vorlage des Rentenbescheids "mit KV-Zuschuss" belegt wurde. Muss die MA also insgesamt mehr als die Höchstbeträge zur KV und PV zahlen, wenn sie ein sv-pflichtiges Dienstverhältnis zum Beginn des Regelaltersrentenalters beginnt?


    MfG

  • 04
    RE: Beschäftigung freiwillig versicherter Rentner im SV-Bereich

    Guten Tag,
     
    der Bezug einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers führt in den meisten Fällen zu einem Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Rentner - KVdR).
     
    Nehmen Rentenbezieher ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf, werden sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin betrachtet. Liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor, begründet die Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Versicherungsstatus als Rentner oder Rentnerin wird verdrängt.
     
    Für Personen, die eine Vollrente wegen Alters erhalten, und Personen, die wegen voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen, ist für die Beitragsberechnung aus ihrer Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zugrunde zu legen. Grund dafür ist, dass sie bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld beanspruchen können.
     
    In Ihrem Sachverhalt unterstellen wir, dass der Mitarbeiter die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt hat. Der Mitarbeiter hat sowohl aus dem Rentenbezug als auch aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis anteilige Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Bei Ihnen sind die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (556,01-2.000 Euro) liegt.
     
    Zunächst werden Beiträge (KV und PV) aus dem Arbeitsentgelt und dem Zahlbetrag der Rente getrennt voneinander bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Im Nachgang erstattet die zuständige Krankenkasse dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den Arbeitsentgelt des Mitglieds die Beitragsbemessungs-grenze überschritten hat (§ 231 Abs. 2 SGB V).

    Das Verfahren regelt jeweils die zuständige Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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