Hallo Expertenteam,
wir beschäftigen vom 15.07.2024 bis 30.09.2024 einen Hochschulstudenten (Studiengang Bauingenieurwesen, Vollzeit Studium, Immatrikulationsbescheinigung liegt vor) als Ferienarbeiter während der Semesterferien in 5-Tage-Woche, Vollzeit 40 Std./Woche in unserem Technischen Büro. Der Arbeitsvertrag ist befristet. Im Anschluss an die Ferienarbeit folgt ein weiteres Studiensemester.
Er hat vom 07.08.2023 bis 08.12.2023 bereits ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in unserem Unternehmen absolviert. Die SV-Meldungen erfolgten mit PGR 190 und BGR 0000.
Nach unserer Auffassung kann der Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung beurteilt werden, da er lt. eigener Aussage in 2024 noch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber. Im Juli ergeben sich 13 Arbeitstage, im August 22 Arbeitstage und im September 21 Arbeitstage, in der Summe also 56 Arbeitstage, wodurch die 70-Tage-Regel nicht überschritten wird. Teilen Sie unsere Meinung? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.