Expertenforum - Beschäftigung von einem Arzt als ehrenamtlicher Bürgermeister

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beschäftigung von einem Arzt als ehrenamtlicher Bürgermeister

    Wir haben einen ehrenamtlichen 2. Bürgermeister. Für seine Tätigkeit als 2. Bürgermeister bekommt er eine monatliche Entschädigung. Im Hauptberuf ist er Arzt und bei der Ärzteversorgung versichert. In der Rentenversicherung haben wir ihn beitragspflichtig angemeldet in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Mittlerweile ist er 67 Jahre alt und arbeitet immer noch als Arzt und bezieht bis jetzt keine Versorgung als Arzt. Ist es richtig, dass wir ihn in der Rentenversicherung weiterhin als versicherungspflichtig führen (Beitragsgruppenschlüssel 1)?

    Dürfen wer erst wenn er eine Versorgung als Arzt erhält den Beitragsgruppenschlüssel 3 in der Rentenversicherung verwenden oder bereits wenn er die Altersgrenze erreicht hat und noch keine Versorgung erhält?

     

  • 02
    RE: Beschäftigung von einem Arzt als ehrenamtlicher Bürgermeister

    Hallo Kornelia,

    in Ihrem Sachverhalt lautet für den privat krankenversicherte Arbeitnehmer -  der die Regelaltersgrenze erreicht hat, jedoch keine Rente aus einem Versorgungswerk (z. B. der Ärzteversorgung) bezieht und keine in der Rentenversicherung befreite Nebenbeschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister mit einem  regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 538,00 € ausübt – die Beitragsgruppe „1“.

    Allerdings sind nach unserem Verständnis hierbei die Regelungen des § 346 Abs. 3 SGB III in der Arbeitslosenversicherung zu beachten. Demnach hat der Arbeitgeber für beschäftigte Personen, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, die Hälfte des Beitrages zu tragen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Da in einem solchen Fall die Beitragsgruppe „2“ zu schlüsseln ist, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0120“ (Personengruppenschlüssel „101“).

    Erst ab dem tatsächlichen Bezug der einer Altersvollrente vergleichbaren Leistung wäre ab diesem Zeitpunkt in der Rentenversicherung eine Änderung der Beitragsgruppe „3“ zu veranlassen. In einem solchen Fall wäre der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ (Personengruppenschlüssel „119“) zu verwenden.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.