Expertenforum - Beschäftigung von einem Mitarbeiter, der eine ausländische Rente bezieht

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  • 01
    Beschäftigung von einem Mitarbeiter, der eine ausländische Rente bezieht

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt:

    Ein Mitarbeiter, polnische Staatsangehörigkeit, ist am 05.05.1964 geboren.

    Er hat bis zum 30.09.2024 bei uns gearbeitet. Ab dem 01.08.2024 bezieht der Mitarbeiter eine Rente aus Polen. Laut deutschem Rentenrechner würde der Mitarbeiter ab 06/2031 die Regelaltersrente beziehen.

    Nun möchte der Mitarbeiter, trotz Bezug der polnischen Rente, wieder bei uns in Vollzeit arbeiten.

    Wie sieht es mit der Verbeitragung aus? Welchen Personengruppenschlüssel und SV-Schlüssel müssen wir hier nehmen?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

  • 02
    RE: Beschäftigung von einem Mitarbeiter, der eine ausländische Rente bezieht

    Hallo Lohninfo33,

    bei Ausübung einer Beschäftigung eines polnischen Arbeitnehmers in Deutschland gelten für die betreffende Person grundsätzlich die Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechts. Dies bedeutet, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften angewendet werden, sofern nur in Deutschland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

    Demzufolge besteht in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung - wie in Ihrem Fall - grundsätzlich Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
    Da der Bezug einer Altersrente aus einem EU-Mitgliedsstaat dem Bezug einer deutschen Altersrente gleichzustellen ist, wird der polnische Rentenbezug grundsätzlich einer nach deutschem Recht zustehenden Rente gleichgesetzt. Der Nachweis sollte durch einen entsprechenden Rentenbescheid nachgewiesen und zu den Lohnunterlagen genommen werden.

    Weil es sich in Ihrem Sachverhalt um den Bezug einer Vollrente wegen Alters handelt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ist für die Krankenversicherung wegen des Fortfalles des Anspruches auf Krankengeld der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppe 3) zu entrichten.

    Für beschäftigte Altersvollrentner besteht Rentenversicherungsfreiheit erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Deshalb besteht für einen Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherungspflicht.

    Gleiches in der Arbeitslosenversicherung.

    Somit ist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Meldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3111“ und dem Personengruppenschlüssel „120“ zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     

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