Expertenforum - Beschäftigung zwischen Bachelorstudium und Masterstudium

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  • 01
    Beschäftigung zwischen Bachelorstudium und Masterstudium

    Hallo zusammen,

    folgende Fragestellung wurde an mich gerichtet:


    "Guten Tag zusammen,

    unser Werkstudent ist noch bis zum 31.12.2025 sachgrundbefristet als Werkstudent bei uns beschäftigt.

    Nun ist es so, dass er in diesem Monat sein Bachelorstudium mit der letzten Prüfung abschließen wird.

    Er bleibt weiter immatrikuliert bist zum 31.03.2025 und startet im Anschluss zum 01.04.2025 ein Masterstudium.

    Nun bin ich überfragt.

    Können wir seine Beschäftigung so weiterlaufen lassen mit entsprechender Begünstigung in der Sozialversicherung? Oder ist es möglich, dass er vorübergehend (01.12.24 - 31.03.25) als sozialversicherungspflichtig angemeldet wird?"


    Meine Antwort dazu:

    "Hallo ,

    wenn ihr den Mitarbeiter zu den derzeitigen Konditionen weiterbeschäftigen möchtet, wechselt er mit Ablauf des Monats in dem das Bachelorstudium endet in des Status " Arbeitnehmer" und ist damit in alles Zweigen sozialversicherungspflichtig. Mit Beginn des Masterstudiums könnte er wieder als Werkstudent beschäftigt werden. "


    Nun erreicht weitere folgende Nachfrage zum Thema, die ich leider auch nicht zweifelsfrei beantworten kann:


    "Hallo Nicole,

    nur um noch einmal konkret nachzufassen: bedeutet Ende des Bachelorstudiums = Exmatrikulation oder bestandene Prüfung?


    Gem. Studienverordnung der Fachhochschule ist Herr Vu bis zum 31.03.25 weiterhin immatrikuliert.


    Und eine weitere Frage: Wenn das Studienende vor dem 31.03. sein sollte und wir ihn dann auf den Status "Arbeitnehmer" umstellen müssen, kann das trotzdem im Rahmen seines Werkstudentenvertrages stattfinden bzw. kann der einfach so weiterlaufen? Da er aktuell sachgrundbefristet in einem Werkstudentenverhältnis steht und eine sonstige Befristung nicht mehr möglich ist, wäre es wünschenswert, den Vertrag unangetastet zu lassen."

    Fazit meinerseits:

    Die vertragliche Seite kann ich leider nicht wirklich beantworten, da ich in der Entgeltabrechnung und nicht der Personalabteilung beschäftigt bin.


    Das Thema Exmatrikulation ist aber in dem Fall sicher nötig, um die Sozialversicherungsrechtliche Seite Beurteilen zu können. Wird er mit Bestehen des Bachelorstudiums , also mit bestandener Prüfung automatisch exmatrikuliert und zum Beginn des Masterstudiums erneut immatrikuliert?


    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort


    Viele Grüße

    Nicole Aulich






     

  • 02
    RE: Beschäftigung zwischen Bachelorstudium und Masterstudium

    Sehr geehrte Frau Aulich,
     
    zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.
    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
     
    Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, da der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt. Bei derartigen Unterbrechungen kann angesichts der erforderlichen Hochschulzugehörigkeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht eingeräumt werden. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht für den Lückenschluss nicht aus.
     
    Frühestens mit der Einschreibung zum Masterstudiengang könnten dann bei dem Studenten die besonderen Regelungen für die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studierenden erneut greifen.
     
    Wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung erbracht hat, ist mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, die Abmeldung als Werkstudent vorzunehmen. Bei einer Weiterbeschäftigung bis zu Beginn des Masterstudienganges finden die allgemeinen Regelungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Anwendung, so dass die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt auf den Beitragsgruppenschlüssel „1111“ abzuändern ist.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung zwischen Bachelorstudium und Masterstudium

    Herzlichen Dank. Sie haben mir sehr geholfen.


    Viele Grüße

    Nicole Aulich

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