Expertenforum - Beschäftigungsende und Neueintritt beim selben Arbeitgeber, Wiedereinstellung ?

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  • 01
    Beschäftigungsende und Neueintritt beim selben Arbeitgeber, Wiedereinstellung ?

    Liebes Experten-Team, ein privat krankenversicherter Altersvollrentner kündigt ohne weitere Vereinbarungen im Dezember fristgerecht zum 31.01., weil er sich mit seinem Arbeitgeber nicht einigen kann über neue Vertragsinhalte; er schaut sich anderweitig um. Am 01.03. kommt mit dem ehemaligen Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag zustande mit deutlich geringerer Stundenzahl und entsprechend geringerem Bruttolohn; das Tätigkeitsfeld hat sich nur geringfügig verändert. Eine erneute Probezeit wurde nicht vereinbart. Gilt diese Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich als losgelöste NEUE Beschäftigung oder als Wiedereinstellung in Anknüpfung an die alte Beschäftigung? Wo finde ich die Lösung im Gesetz? Gibt es hierzu Urteile? Lieben Dank vorab Ihrer Rückmeldung.

  • 02
    RE: Beschäftigungsende und Neueintritt beim selben Arbeitgeber, Wiedereinstellung ?

    Guten Tag,
     
    die Sozialversicherungspflicht ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: dem Anspruch auf Arbeitsentgelt und dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vor, kommt die Versicherung kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III) zustande – unabhängig vom Willen der Beteiligten.
     
    Gleiches gilt für das sozialversicherungspflichtige Ende einer Beschäftigung. Endet die Zahlung von Arbeitsentgelt und das Beschäftigungsverhältnis, ist eine Abmeldung zur Sozialversicherung zu erstellen. Wird erneut eine Beschäftigung gegen Entgelt aufgenommen, ist eine neue versicherungsrechtliche Bewertung vorzunehmen und eine Anmeldung zu erstellen. Die arbeitsrechtliche Komponente ist getrennt von der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu betrachten.
     
    In Ihrem Sachverhalt endet die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung zunächst mit dem 31.01. Mit erneuter Arbeitsaufnahme am 01.03. ist eine neue versicherungsrechtliche Bewertung der Beschäftigung unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitszeit/Entgelt vorzunehmen. Die Beschäftigung bis 31.01. spielt dabei aus Sicht der Sozialversicherung keine Rolle mehr, auch wenn arbeitsrechtlich der Sachverhalt unter Umständen anders zu beurteilen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigungsende und Neueintritt beim selben Arbeitgeber, Wiedereinstellung ?

    Herzlichen Dank für Ihre informative Rückmeldung. Ich habe eine Nachfrage. Nach der Kündigung zum 31.01. schaut sich der Altersvollrentner nach einer neuer Beschäftigung um. Er möchte deutlich weniger arbeiten. Der ehemalige Arbeitgeber bietet ihm eine Anstellung mit der gewünschten verminderten Anzahl an Arbeitsstunden an und stellt ihn ab 01.03. wieder ein; die Sozialversicherungspflicht wird neu bewertet. Kann sich der Altersvollrentner mit neuem Vertragsabschluss und geringerem Einkommen gegen eine freiwillige Beitragszahlung zur Rentenversicherung entscheiden, wenn diese im vorherigen, gekündigten Beschäftigungsverhältnis gewählt war?

  • 04
    RE: Beschäftigungsende und Neueintritt beim selben Arbeitgeber, Wiedereinstellung ?

    Guten Tag,
     
    der bei Ihnen beschäftigte privat krankenversicherte Altersvollrentner hat die Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersvollrente erreicht, so dass der Beitragsgruppenschlüssel „0300“ und der Personengruppenschlüssel „119“ zu verwenden sind.
    Mit Aufnahme der „neuen“ Beschäftigung kann sich der beschäftigte Altersvollrentner gegen eine freiwillige Rentenbeitragszahlung entscheiden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Beschäftigungsende und Neueintritt beim selben Arbeitgeber, Wiedereinstellung ?

    Herzlichen Dank für diesen wertvollen Service, liebe AOK-Experten.

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