Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Arbeitnehmerin ist bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt, so dass Sie sich mittlerweile im Krankengeldbezug befindet und die Arbeitsfähigkeit aktuell auch noch nicht wiedererlangt wurde.
Während der Arbeitsunfähigkeit hat man im Oktober 2024 eine Schwangerschaft bei der Arbeitnehmerin festgestellt.
Da die Arbeitnehmerin aktuell noch mit der Ursprungserkrankung arbeitsunfähig ist, hat der Arzt Ende Oktober 2024 eine weitere AU bis Ende November 2024 ausgestellt. Darüber hinaus hat die Gynäkologin am 06.11.2024 ein Beschäftigungsverbot erteilt. Auch die Arbeitnehmerin hat uns gegenüber bestätigt, dass sie noch nicht wieder genesen ist und die Ursprungserkrankung nach wie vor vorliegt.
Es steht die Äußerung im Raum, dass das ausgesprochene Beschäftigungsverbot automatisch eine bestehende Arbeitsunfähigkeit beenden würde und dass der behandelnde Arzt lediglich aufgrund des ausgesprochenen Beschäftigungsverbots von einer weiteren Krankschreibung absehen würde und nicht weil die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist.
Aus unserer Sicht löst das erteilte Beschäftigungsverbot keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftslohn aus, da nicht ausschließlich das Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzen muss, sondern die noch bestehende Krankheit. Folge dessen liegt auch kein Verdienstausfall aus mutterschutzrechtlichen Gründen vor. Es besteht somit weiterhin der Anspruch auf Krankengeld und erst wenn die Ursprungserkrankung „ausgeheilt“ bzw. die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wurde, löst das ausgesprochene Beschäftigungsverbot einen Anspruch auf Mutterschaftslohn aus. Demzufolge müsste doch der behandelnde Arzt der Ursprungserkrankung bis zur Genesung weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Wie beurteilen Sie den Sacherhalt?
Im Voraus möchten wir uns für die Beantwortung unserer Frage bedanken.
Mit freundlichem Gruß
HR-Personalabteilung