Expertenforum - Beschäftigungsverbot bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

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  • 01
    Beschäftigungsverbot bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin ist bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt, so dass Sie sich mittlerweile im Krankengeldbezug befindet und die Arbeitsfähigkeit aktuell auch noch nicht wiedererlangt wurde.

    Während der Arbeitsunfähigkeit hat man im Oktober 2024 eine Schwangerschaft bei der Arbeitnehmerin festgestellt.


    Da die Arbeitnehmerin aktuell noch mit der Ursprungserkrankung arbeitsunfähig ist, hat der Arzt Ende Oktober 2024 eine weitere AU bis Ende November 2024 ausgestellt. Darüber hinaus hat die Gynäkologin am 06.11.2024 ein Beschäftigungsverbot erteilt. Auch die Arbeitnehmerin hat uns gegenüber bestätigt, dass sie noch nicht wieder genesen ist und die Ursprungserkrankung nach wie vor vorliegt.


    Es steht die Äußerung im Raum, dass das ausgesprochene Beschäftigungsverbot automatisch eine bestehende Arbeitsunfähigkeit beenden würde und dass der behandelnde Arzt lediglich aufgrund des ausgesprochenen Beschäftigungsverbots von einer weiteren Krankschreibung absehen würde und nicht weil die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist.


    Aus unserer Sicht löst das erteilte Beschäftigungsverbot keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftslohn aus, da nicht ausschließlich das Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzen muss, sondern die noch bestehende Krankheit. Folge dessen liegt auch kein Verdienstausfall aus mutterschutzrechtlichen Gründen vor. Es besteht somit weiterhin der Anspruch auf Krankengeld und erst wenn die Ursprungserkrankung „ausgeheilt“ bzw. die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wurde, löst das ausgesprochene Beschäftigungsverbot einen Anspruch auf Mutterschaftslohn aus. Demzufolge müsste doch der behandelnde Arzt der Ursprungserkrankung bis zur Genesung weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.


    Wie beurteilen Sie den Sacherhalt?


    Im Voraus möchten wir uns für die Beantwortung unserer Frage bedanken.


    Mit freundlichem Gruß

    HR-Personalabteilung

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

    Guten Tag,
     
    für Zeiten, in denen für Versicherte ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Liegt gleichzeitig eine Krankheit vor, hat der Arzt abzuwägen und verantwortlich zu entscheiden, ob die Beschwerden allein auf der Schwangerschaft beruhen - dann ist ein Beschäftigungsverbot auszustellen - oder andere Ursachen eine Arbeitsunfähigkeit begründen.
     
    Leider lassen sich die genauen Verhältnisse aus Ihren Ausführungen nicht ableiten. Zu Klärung des Einzelfalls legen wir Ihnen daher Nahe, direkt mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beschäftigungsverbot bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die kurzfristige Rückmeldung.


    Ich möchte den Sachverhalt noch einmal konkretisieren.


    Die bestehende Krankheit ist unabhängig von der Schwangerschaft aufgetreten, da sich die Mitarbeiterin bereits seit Anfang Juli 2024 im Krankengeldbezug befindet und die Erkrankung auch lange vor dem möglichen Zeugungszeitpunkt gem. dem bescheinigten voraussichtlichen Entbindungstermin bestand.


    Auch die Arbeitnehmerin hat uns bestätigt, dass die Erkrankung vom 27.05.2024 aktuell nicht ausgeheilt ist. Aus unserer Sicht ist das am 06.11.2024 von der Gynäkologin bescheinigte Beschäftigungsverbot zu Unrecht ausgesprochen worden, vielleicht aus Unwissenheit, dass die Arbeitnehmerin bereits aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben wurde oder die Ärztin es nicht besser wusste. Ohne die Bescheinigung eines Beschäftigungsverbots würde kein Zweifel an dem Anspruch auf Krankengeld bestehen.


    Es ist definiert, dass ein Beschäftigungsverbot nur dann infrage kommt, wenn den auftretenden Beschwerden keine Krankheit sondern die Schwangerschaft zugrunde liegt, welches hier dann ja nicht der Fall ist, denn es lag bereits am 30.10.2024 eine AU eines anderen Arztes bis 27.11.2024 vor.

    Arbeitsrechtlich haben wir ein Urteil gesichtet, woraus hervorgeht, dass arbeitsrechtlich kein Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftslohn besteht (Urteil BAG vom 22.03.1995, 5AZR874/93).


    Wir würden uns freuen, wenn Sie uns eine Rückmeldung geben könnten.


    Mit freundlichem Gruß

    HR-Personalabteilung



     

  • 04
    RE: Beschäftigungsverbot bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

    Guten Tag,
     
    werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
     
    Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden.
     
    In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit gelegentlich zu Schwierigkeiten. Die Krankenkassen-Spitzenverbände vertraten allerdings in der Besprechung am 22./23.01.2008 die Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung der Arzt zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Auch wenn bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, kann Arbeitsunfähigkeit eintreten.
     
    Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht indes nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren.
     
    Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob, ohne dass eine Krankheit vorliegt, zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu.
     
    Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass ohne Kenntnis genauer Daten (Diagnosen) und Unterlagen zu Ihrer Frage nur eine grundsätzliche Stellungnahme erfolgen kann.
     
    Wir empfehlen daher, sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um aufgrund der dort vorliegen Unterlagen eine Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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