Expertenforum - Beschäftigungsverbot MuSchG und Urlaubsanspruch

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  • 01
    Beschäftigungsverbot MuSchG und Urlaubsanspruch

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    seit Jahren schicken wir unsere Erzieherinnen auf Grund der vielen Gefahren im Kita-Alltag in das Beschäftigungsverbot. Bevor wir das Beschäftigungsverbot aussprechen soll der Resturlaub genommen werden und ab dem Folgetag sprechen wir das Beschäftigungsverbot schriftlich aus.

    In unserer Firma haben die Beschäftigten während dieser Zeit keinen Anspruch auf Urlaub.

    Gehalt und Zuschläge zahlen wir nach TVöD. Die Beschäftigen erhalten also weiterhin ihr volles Gehalt bis zu Beginn der Mutterschutzfrist. Nachdem die junge Mutter nach der dann folgenden Elternzeit zurückkehrt, steht ihr nur der Urlaubsanspruch aus der dann wieder beginnenden Beschäftigungszeit zu. Ist das so richtig?

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot MuSchG und Urlaubsanspruch

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach § 24 S. 1 MuSchG gelten die Ausfallzeiten während des Beschäftigungsverbots für die Berechnung des Urlaubsanspruchs als Beschäftigungszeiten. Für die Dauer des Beschäftigungsverbots kommt also eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht in Betracht.


    Wenn ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt richtig verstehe, erfolgt aber genau eine solche Kürzung des Urlaubsanspruchs, da die Mitarbeiterinnen offensichtlich für die Dauer des Beschäftigungsverbots keinen Urlaubsanspruch erwerben.


    Sollte dies tatsächlich so sein, wäre dies nach § 24 MuSchG unzulässig.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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