Hallo Expertenteam,
ich habe folgenden Fall:
Ein österreichisches Bauunternehmen hat in Deutschland eine größere Baustelle für ca. 1,5 Jahre.
Das Unternehmen hat in Deutschland eine Betriebsstätte errichtet, die die Lohnsteuer der Arbeitnehmer aus Österreich trägt.
Die Arbeitnehmer sind somit alle in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Sozialversicherungsrechtlich werden Sie von Ihrem Arbeitgeber aus Österreich nach Deutschland entsendet, somit bleiben sie in Österreich sozialversicherungspflichtig (A1 Bescheinigungen liegen vor)
Per Elstam wurde uns Steuerklasse I ohne KiSt pflicht übermittelt.
Im Lohnprogramm sind alle Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei geschlüsselt.
Damit in der Berechnung Lohnsteuer jedoch die Sv Beiträge aus Österreich berücksichtigt werden, könnte ich lediglich den Haken "Teilbetrag Rentenversicherung für Vorsorgepauschale berücksichtigen" setzen, dadurch werden die Arbeitnehmer mit weniger Lohnsteuer belastet.
Ich frage mich jetzt:
Darf ich diese Vorsorgepauschale bei dem oben genannten Fall berücksichtigen?
Viele Grüße und vielen Dank
Expertenforum - beschränkte Steuerpflicht österreichischer Arbeitnehmer in Deutschland
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beschränkte Steuerpflicht österreichischer Arbeitnehmer in Deutschland
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RE: beschränkte Steuerpflicht österreichischer Arbeitnehmer in Deutschland
Sehr geehrter Fragesteller,
zur lohnsteuerlichen Berücksichtigung der Vorsorgepauschale (auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern) finden sich die Vorgaben der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 26.11.2013 (IV C 5-S2367/13/10001). Danach gilt für die Teilbeträge Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie private Kranken- und Pflegeversicherung:
1. Rentenversicherung: Wenn Beiträge an ausländische SV-Träger abgeführt werden, "hat der Arbeitgeber bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn der abzuführende Betrag - zumindest teilweise - einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen kann" (BMF-Schreiben unter Ziff. 3).
2. gesetzliche Krankenversicherung: "Der entsprechender Teilbetrag ist ... nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet; anderenfalls ist für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge immer die Mindestvorsorgepauschale ... anzusetzen." (BMF-Schreiben, Ziff. 4). Gleiches gilt für die Pflegeversicherung.
3. private Kranken- und Pflegeversicherung: "Beitragsbescheinigungen ausländischer Versicherungsunternehmen darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen." (BMF-Schreiben, Ziff. 6.1).
Gemäß Ziff. 7 des BMF-Schreibens wird bei Arbeitnehmern, die Beiträge zu ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungen leisten, die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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