Expertenforum - Besondere JAEG / lebenslag gültig`?

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  • 01
    Besondere JAEG / lebenslag gültig`?

    Hallo,


    ist diese Def. korrekt, dass die Besondere JAEG lebenslang auch für Mitarbeiter gilt, die wie in unserem Fall 2022 wg. Unterschreiten der Besonderen JAEG pflichtig wurden.


    Hintergrund:


    Ein Mitarbeiter aus unsere Unternehmen war vor dem 31.12.2002 bereits privat krankenversichert. Zum 01.01.2023 wurde er wg. Unterschreiten der damaligen besonderen JAEG krankenversicherungspflichtig.


    Nun hat die JAEG Prüfung ergeben, dass er sowohl 2024 und 2025 die Voraussetzungen des Überschreitens der Besonderen JAEG erfült.


    Nach unserem Ergebnis ist er ab dem 01.01.2025 wieder freiwillig/bzw. versicherungsfrei.

    Er ist 52 Jahre alt.


    D.h. die Besondere JAEG ist für den Mitarbeiter für das gesamte Erwerbsleben anzuwenden, trotz zwischenzeitlichem Unterschreitens?


    Ist das korrekt?





    Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren. Diese Grenze bleibt für Beschäftigte auch dann gültig, wenn sie den Arbeitgeber wechseln, zeitweise gar nicht versichert sind oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig werden sollten.

     

  • 02
    RE: Besondere JAEG / lebenslag gültig`?

    Guten Tag,
     
    für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, gilt eine „besondere“ – niedrigere – Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer „substitutiven“ Krankenversicherung versichert war. Eine substitutive Krankenversicherung ist eine private Krankenversicherung, die dem vollständigen oder teilweisen Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung dient; hierzu gehört beispielsweise die private Krankheitsvollversicherung.
     
    Die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für die unter die Bestands- und Vertrauensschutzregelung fallenden Arbeitnehmer sowohl in dem am 31.12.2002 bestehenden Beschäftigungsverhältnis anwendbar als auch für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse zu beachten, selbst wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld) bestanden hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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