Sehr geehrte Damen und Herren,
der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung liegt inzwischen bei 8 der BGG RV 2024 bei 4%. Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag.
Bei einem Arbeitnehmer von uns wurde ab 06/2024 monatlich der BAV Betrag in Höhe von 120,00 Euro umgewandelt. Aufgrund eines Fehlers (lag am Versicherungsanbieter) wurde der Betrag ab 06/2024 vom Versicherungsunternehmen nicht verbucht. Daher ist der AN für den einen Monat im Rückstand (06/2024). Auf der Abrechnung wurde es damals aber berücksichtigt. Wenn wir den Betrag manuell an die Versicherungsgesellschaft überweisen, bekommen wir da Probleme wegen dem Höchstbetrag? Müssen wir den BAV Betrag für den Monat Juni nochmals auf der Abrechnung berücksichtigen? Ich denke nicht, da er ja schon damals berücksichtigt wurde und nur nicht ankam.
Vielen Dank für die Rückmeldung.