Expertenforum - Betriebliche Altersvorsorge - steuerfreier Höchstbetrag

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  • 01
    Betriebliche Altersvorsorge - steuerfreier Höchstbetrag

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung liegt inzwischen bei 8 der BGG RV 2024 bei 4%. Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag.


    Bei einem Arbeitnehmer von uns wurde ab 06/2024 monatlich der BAV Betrag in Höhe von 120,00 Euro umgewandelt. Aufgrund eines Fehlers (lag am Versicherungsanbieter) wurde der Betrag ab 06/2024 vom Versicherungsunternehmen nicht verbucht. Daher ist der AN für den einen Monat im Rückstand (06/2024). Auf der Abrechnung wurde es damals aber berücksichtigt. Wenn wir den Betrag manuell an die Versicherungsgesellschaft überweisen, bekommen wir da Probleme wegen dem Höchstbetrag? Müssen wir den BAV Betrag für den Monat Juni nochmals auf der Abrechnung berücksichtigen? Ich denke nicht, da er ja schon damals berücksichtigt wurde und nur nicht ankam.


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Betriebliche Altersvorsorge - steuerfreier Höchstbetrag

    Kleine Anmerkung: Der Zufluss an den AN war ja im Jahr 2024 und nur die Versicherungsanstalt hat es damals nicht verbucht. Daher die Frage wegen dem Jahresbetrag.

  • 03
    RE: Betriebliche Altersvorsorge - steuerfreier Höchstbetrag

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir unterstellen beim Sachverhalt, dass die Zahlung für Juni 2024 weder durch das Versicherungsunternehmen vom Arbeitgeberkonto eingezogen, noch vom Arbeitgeber überwiesen wurde (also 2024 keine Zahlung für Juni erfolgt ist). Anderenfalls bitten wir um Nachricht.


    Für den (letztlich entscheidenden) Zufluss-Zeitpunkt kommt es auf die tatsächliche Arbeitgeberleistung (Zahlung/Überweisung oder im Falle der Einzugsermächtigung Zahlungseinzug durch die Versicherung) an. Die Einzugsermächtigung ist noch keine steuerlich relevante Leistung des Arbeitgebers (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.8.2017, VI R 58/15).


    Grundsätzlich würde es sich bei den monatlichen Zahlungen um laufenden Arbeitslohn im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 2 EstG handeln. Davon weichen jedoch § 39b Abs. 5 EStG und (konkretisierend) LStR 39 b.2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ab: Nachzahlungen sind nur dann als laufender Arbeitslohn dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, wenn sie sich auf Zeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (hier nicht gegeben, da Nachzahlung im Jahr 2025 für Juni 2024) oder Arbeitslohn innerhalb der ersten drei Wochen des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr zufließt (hier nicht gegeben, da die ersten drei Wochen des Jahres 2025 bereits abgelaufen sind).


    Die jetzige Zahlung des Betrages für Juni 2024 würde also als sonstiger Zufluss dem Kalenderjahr 2025 zugeordnet und ist deshalb auch für die Einhaltung (ggf. Überschreitung) des steuerfreien Höchstbetrages im Jahr 2025 relevant.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 04
    RE: Betriebliche Altersvorsorge - steuerfreier Höchstbetrag

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Hilfe.


    Die Entgeltumwandlung wurde auf der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2024 vorgenommen und auch im Juni an die Versicherung überwiesen. Aufgrund Unstimmigkeiten wurde der Betrag von der Versicherung für den Monat Juni wieder an uns zurücküberwiesen und die Versicherung möchte den ausstehenden Betrag noch verbuchen. Leider wurde mir diese Info bezüglich der Kontenklärung erst jetzt mitgeteilt.

  • 05
    RE: Betriebliche Altersvorsorge - steuerfreier Höchstbetrag

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in dieser Fallgestaltung wäre vertretbar, den Zufluss 2024 zu bejahen (mit der ursprünglichen Überweisung im Juni 2024) und die Rücküberweisung (mit der jetzt anstehenden Rück-Rücküberweisung) als Forderungs-Vorgang zwischen Versicherung und Unternehmen zu behandeln (ohne Auswirkung auf die Arbeitnehmer-Vergütung).

    Wenn gewünscht, könnte dies durch Anrufungs-Auskunft beim Betriebsstätten-Finanzamt nach § 42e EstG abgesichert werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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