Expertenforum - Betriebliches Beschäftigungsverbot

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  • 01
    Betriebliches Beschäftigungsverbot

    Hallo AOK-Team,

    der Arbeitgeber überlegt, ein (teilweises) betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen. Gibt es auch hier eine Erstattung aus der U2? Und wie kann die Krankenkasse bereits im Vorfeld einbezogen werden, damit sie das betriebliche Beschäftigungsverbot auch anerkennt?

    Vielen Dank

    I.Weber

  • 02
    RE: Betriebliches Beschäftigungsverbot

    Hallo I. Weber,

    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrem Sachverhalt nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können, da bei der Beantwortung Ihrer Fragen vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sind, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine konkreten Aussagen machen können.
     
    Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht, sowie der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt u. a. die Gesundheit von Mutter und Kind vor Gefahren.
     
    Generelle (ggf. auch teilweise) Beschäftigungsverbote (§§ 9 ff MuSchG) sind grundsätzlich von jedem Arbeitgeber beim Einsatz von werdenden und stillenden Müttern zu beachten. Die einzelnen Arbeiten, für die generelle Beschäftigungsverbote gelten, sind im MuSchG und der Mutterschutzrichtlinienverordnung aufgezählt. Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Schwangere, hat er grundsätzlich eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. In die Beurteilung sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt mit einbezogen werden.
     
    Die Betroffene sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und der Betriebsrat oder Personalrat sind über das Ergebnis der Beurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen in Kenntnis zu setzen. Ergibt sich aus der Beurteilung ein Beschäftigungsverbot für die gesamte bzw. für einzelne Tätigkeiten, darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.
     
    Empfehlenswert ist es, den Beurteilungsprozess der Gefährdungsbeurteilung über die Arbeitsbedingungen schriftlich zu dokumentieren.
     
    Das vom Arbeitgeber nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn) ist von der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. Hierbei handelt es sich um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen.
     
    Im Unterschied zu dem bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewandten Entgeltausfallprinzip richtet sich die Höhe des bei einem Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (als Grundlage für die Berechnung des Erstattungsanspruchs im U2-Verfahren) nach dem sog. Bezugs- oder Referenzprinzip. Danach ist als Arbeitsentgelt ein Betrag in der Höhe zu zahlen, der sich für die Zeit des Beschäftigungsverbots anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft errechnet.
     
    Die Erstattungsregelungen knüpfen in einem solchen Fall an das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält. Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten. Das legt nahe, dass die für die Berechnung des Zuschusses maßgebenden (arbeitsrechtlichen) Grundsätze auch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG entsprechend anzuwenden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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