Expertenforum - Beurteilung Versicherungspflicht JAEG

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  • 01
    Beurteilung Versicherungspflicht JAEG

    Guten Tag,

    ich benötige Ihre Hilfe bei einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.


    Sachverhalt: Mitarbeiter erhält im März 2024 eine Tariferhöhung- vorausschauende Sicht auf 12 Monate ergibt eine Überschreitung der JAEG 2024, erneute Prüfung Ende 2024 wegen möglicher Überschreitung JAEG 2025 und eventuellem evtl. Ende der Vers.-Pflicht zum 31.12.2024- Prognose ergibt Überschreitung JAEG 2025. Hierbei fällt jedoch auf, dass von Mitte November 2024 bis Mitte Januar 2025 Elternzeit genommen wurde. Unter Einbeziehung des tatsächlichen (nicht regelmäßigen) Jahresarbeitsentgelts 2024 ergibt sich eine Überschreitung der JAEG 2024. Wann kann die Versicherungspflicht frühestens enden?


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Beurteilung Versicherungspflicht JAEG

    Guten Tag,
     
    ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartende Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.
     
    Besteht in einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt zunächst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht über­schritten worden ist, endet im Fall der Entgelterhöhung die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Weitergehende Voraussetzung ist, dass das zu erwartendes Arbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
     
    In diesem Zusammenhang hat das BSG entgegen der bisher bestehenden Rechtsauffassung der gesetzlichen Krankenver­sicherung entschieden, dass bei der Prognoseentscheidung zur Feststellung des maßgeblichen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr feststehende Entgeltveränderungen einzubeziehen sind.
     
    In diesen Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der bestehenden Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres geht, ist das Arbeitsentgelt auf ein zu erwar­tendes Arbeitsentgelt für das kommende Kalenderjahr hochzurechnen. Dabei sind zunächst die zum Zeitpunkt der Prognose bestehenden Verhältnisse maßgebend. Es sind allerdings auch die zum Zeitpunkt der Prognose objektiv feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören sowohl vertraglich feststehen­de Entgeltveränderungen wie auch ein feststehender Ausfall von Arbeitsentgelt, z. b. durch Elternzeit.
     
    In Ihrem Fall ist also die Entgeltminderung zu berücksichtigen. Liegt das Entgelt des Mitarbeiters dadurch nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, verbleibt es bei der Sozialversicherungspflicht. Liegt der Mitarbeiter trotz Minderung über der JAE-Grenze, tritt Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit zum 01.01.2025 ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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