Liebes Expertenforum,
wir beschäftigen in unserem Unternehmen eine Werkstudentin, welche einer weiteren Tätigkeit nachgeht. Die Werkstudentin ist bei uns bereits seit einem Jahr tätig. Die Beschäftigung beim zweiten Arbeitgeber übt sie ebenfalls bereits seit mindestens einem Jahr aus. Um die 20-Wochenstundengrenze zu prüfen, reicht die Studentin monatlich ihre Stundennachweise des zweiten Arbeitgebers bei uns ein. Nun ist uns aufgefallen, dass sie beim anderen Arbeitgeber sowohl nachts als auch teilweise am Wochenende arbeitet. Nun stellt sich uns die Frage, wie wir diesen Fall behandeln müssen. Beim zweiten Arbeitgeber würde ja das Werkstudentenprivileg entfallen, richtig? Ist die Konsequenz daraus dann, dass auch wir sie sv-pflichtig abrechnen müssen, oder behält sie bei uns das Werkstudentenprivileg, da sie in unserem Unternehmen weder in den Abend- oder Nachtstunden noch am Wochenende arbeitet.