Expertenforum - Bewirtung zukünftiger Auszubildender

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  • 01
    Bewirtung zukünftiger Auszubildender

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in unserem Unternehmen fand ein "Kennenlernnachmittag" mit zukünftigen Auszubildenden (Ausbildungsverträge sind unterschrieben, Ausbildung beginnt im August) statt. Teilnehmerkreis waren die Ausbilder unserer Firma, die künftigen Auszubildenden, Auszubildende anderer Firmen (für diese übernehmen wir einen Teil der Ausbildung als Fremdausbildung) sowie je ein Elternteil/Angehöriger anwesend. Neben der Firmenbesichtigung wurde gegen 17:00 Uhr eine Mahlzeit (Nudel-/Kartoffelsalat, Würstchen, Kuchen, ...) durch unsere Betriebskantine gereicht.


    Nun gibt es bei uns verschiedene Lösungsansätze für die lohnsteuerliche Beurteilung. Dabei haben wir die Möglichkeit der Beurteilung als Betriebsveranstaltung bereits ausgeschlossen, da dafür der Teilnehmerkreis nicht stimmig ist.


    Nun würden wir die Mahlzeiten für die eigenen Beschäftigten als Kantinenmahlzeiten mit dem Mindestsachbezugswert pauschal versteuern und die Mahlzeiten der zukünftigen Azubis + Angehörige steuerlich als Bewirtung beurteilen. Eine andere Idee wäre die Pauschalversteuerung der "Nichtmitarbeitermahlzeiten" nach §37b EStG. Allerdings wurde eingewandt, dass die Pauschalierungsvorschrift des §37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Dies scheint bei zukünftigen Auszubildenden (derzeit noch Schüler) nicht der Fall zu sein...


    Können Sie uns eine prüfungssichere Lösung für die lohnsteuerliche Beurteilung des oben geschilderten Sachverhaltes geben? Wir wären sehr dankbar.


    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: Bewirtung zukünftiger Auszubildender

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Sachverhalt kann nach den Grundsätzen der Verwaltung sowohl hinsichtlich der Arbeitnehmer, als auch hinsichtlich der anderen bewirteten Personen verzichtet werden: Gemäß R 8.1 Absatz 8 Nummer 1 LStR gehören gewährte Mahlzeiten bei „Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG“ nicht zum Arbeitslohn. Bei den anderen Teilnehmern entstehen keine steuerpflichtigen Einkünfte; deshalb scheidet auch eine Anwendung des § 37b EStG – wie von Ihnen vermutet – aus (BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl I S. 468) IV C 6 – S 2297-b/14/10001 – 2015/0331056, geändert durch BMF-Schreiben vom 28.6.2018 (BStBl I S. 814) IV C 6 – S 2297-b/14/10001 – 2018/0500573, Textziffer 10).


    Beim Ansatz der Betriebsausgaben ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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