Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Rückfrage zum Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung (DaBPV). Dieses soll grds. zum 01.07.2025 produktiv geschaltet sein, damit die Arbeitgeber hierüber die Informationen zur korrekten Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung beziehen können.
Nach meinen Informationen wird eine Initialmeldung für alle Beschäftigten des Arbeitgebers erstellt. Bezieht sich dies auch auf zum 01.07.2025 ausgeschiedene Mitarbeiter? Der Beginn der Meldung (01.07.2023 oder 01.07.2025) hängt damit zusammen, ob der Arbeitgeber bereits vorab die Mitarbeiter entsprechend aufgefordert hat, einen Nachweis zu erbringen. Kann dies auch je Arbeitnehmer unterschiedlich erfolgen (d.h. ein Mitarbeiter wurde aufgefordert wodurch der Meldebeginn der 01.07.2025 wäre und ein Mitarbeiter wurde nicht aufgefordert und es wurde auf das Nachweisverfahren gewartet wodurch der 01.07.2023 angegeben wird)?
Wird ein Vordruck/Berechnungshilfe durch die GKV (Kranken- und Pflegekassen) zur Berechnung von Zinsansprüchen zur Verfügung gestellt? Gehen die berechneten Zinsen zu Lasten der Pflegekassen über eine Beitragsaufrechnung?
Wie erfolgt das Nachweisverfahren, wenn die Steuer-ID nicht mitgeteilt wurde? Ist dann eine eigenständige Abfrage der Informationen zu den Kindern durch den Arbeitgeber notwendig?
Vielen Dank vorab!