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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01

    Liebes Expertenteam,


    wir haben einen Mitarbeiter, der für das Jahr 2024 betreffend der Überschreitung der JAEG im Jahr 2023 in die freiwillige Versicherung getreten ist.


    Die Tätigkeit bei uns wird in Form der Zweitbeschäftigung ausgeübt.


    Wir haben jetzt festgestellt, dass der Mitarbeiter bislang mit falschen Stunden abgerechnet wurde (aufgefallen aufgrund Personalwechsel). Wir haben die Möglichkeit lt. Tarif bis zu max. 6 Monate eine Korrektur vorzunehmen, was wir auch für die Umsetzung heranziehen wurden.


    Es wären somit weniger Stunden abzurechnen (6 Std. pro Woche).


    Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter durch die Anpassung dieses Jahr wieder unter die JAEG kommt?


    Fällt er ab dem Jahr 2025 wieder in die gesetzliche Versicherung?


    Vorab besten Dank.


    PersobueroSC

     

  • 02
    RE:

    Guten Tag,


    ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.


    Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.


    Wird im Laufe eines Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens sofort Krankenversicherungspflicht ein. Hier besteht ein Unterschied zu der Fallkonstellation, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit den regelmäßigen Arbeitsentgelt überschritten wird (in diesem Fall endet die Krankenversicherungspflicht frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überschreitung erfolgt und dies auch nur, wenn die JAE-Grenze des Folgejahres ebenfalls überschritten wird).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE:

    Grundlegend werden alle Entgeltbestandteile eingerechnet, die mit hinreichender Sicherheit jeden Monat gezahlt werden.


    Der Mitarbeiter hat ein Jobrad und eine ZVK, weshalb durch den Geldwerten Vorteil das SVpflichtige Entgelt reduziert wird. Bleiben diese Bestandteile außer acht, so dass vom reinen Entgelt ausgegangen wird oder muss der Geldwerte Vorteil auch in die Berechnung mit aufgenommen werden?

  • 04
    RE:

    Guten Tag,
     
    zusätzlich zu Lohn oder Gehalt vorgenommene Überlassung von Jobrädern, E-Bikes (Pedelecs) stellt steuerfreies und somit beitragsfreies Arbeitsentgelt dar. Die Überlassung infolge einer arbeitsrechtlich zulässigen (Barlohn-) Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelts stellt steuer- und nur in Höhe des steuerlichen geldwerten Vorteils beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
     
    Einnahmen aus einer Beschäftigung, die dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind, bleiben auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt. 
    Insoweit mindert die Entgeltumwandlung zugunsten eines Job-Rades auch das regelmäßige Arbeitsentgelt. Anzurechnen auf die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist hier lediglich der dem Arbeitsentgelt zuzuordnende geldwerte Vorteil.
    Bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (JAE) werden nur die Bestandteile des Arbeitsentgelts berücksichtig, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind.

    Insoweit sind nur die geldwerten Vorteile aus dem Jobrad und der ZVK bei der Ermittlung des JAE zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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