Expertenforum - -

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    -

    Ich habe eine Frage zur Weiterzahlung von SFN-Zuschlägen bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen. Kann als Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der gezahlten Zuschläge der letzten drei Abrechnungsmonate genommen werden? Wird das bei Betriebsprüfungen anerkannt?

  • 02
    RE: -

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: -

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gilt tatsächlich das sogenannte Referenzprinzip. Hier werden die letzten drei Abrechnungsmonate zugrunde. In diesem Zeitraum bezogene Sonn- Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge sind damit zu berücksichtigen.


    Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt dagegen das sogenannte Lohnausfallprinzip. Fortzuzahlen ist also die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne die Krankheit erhalten hätte. Hätte der Arbeitnehmer also an den Tagen, in denen er dann tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war, zuschlagspflichtige Tätigkeiten geleistet, sind die Zuschläge ebenfalls zu zahlen.


    Die gleichen Grundsätze gelten für die sogenannte Feiertagsvergütung.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.