Sehr geehrte Dame und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, betriebliche Krankenversicherung mit mtl. Beitragszahlung:
Der Steuersatz bei der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
(Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird) ist somit der Steuersatz extra zu ermitteln und beträgt nicht ohne weiteres pauschal 25 %? Da die Gruppenversicherung nicht in der Aufzählung des § 40 EStG genannt ist? Vielen Dank, Kluge