Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Konstellation liegt uns aktuell vor: der Mitarbeiter (versicherungspflichtig in allen Sparten, Personengruppenschlüssel 101) ist seit 20.11.2023 bis 02.02.2024 durchgehend krank (Ende LFZ 31.12.2023). Seit 03.02.2024 bis 14.05.2024 fehlt er unentschuldigt. Nun, für den Zeitraum bis 31.12.2023 wurde eine Jahresmeldung 2023 (hat Vorrang vor der Unterbrechungsmeldung zum 31.12.2023) erstellt und für die unentschuldigte Abwesenheit seit 03.02.2024 pflegen wir eine Abwesenheit, die eine Abmeldung mit Abgabegrund 34 nach Monat auslöst.
Aktuell endet die Erstellung der Abmeldung 34 (Beginn Meldezeitraum 01.01.2024, Ende Meldezeitraum 02.03.2024) mit einem Fehler: DBME101. In dem Klartext heisst es:
Eine Abmeldung mit Grund 34 (Ende des SV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf der Monatsfrist §7 Abs. 3 SGB IV) für Personengruppenschlüssel ungleich
o 110 (Kurzfristig Beschäftigte)
o 190 (Ausschließlich UV-Pflichtige)
muß Entgelt enthalten, wenn der Meldezeitraum länger als 2 Monate ist.
In dem Fehlerkatalog des Dsatensatzes DSME vom 09.08.2023 steht es zu dem Gehler DBME101 tatsächlich folgendes:
Meldungen ungleich Stornierungen - mit Abgabegrund „34" (GD im DSME), - ohne Entgelt (EG gleich Nullen), - ungleich den Personengruppenschlüsseln (PERSGR im DSME) 110 oder 190 und - mit einem Meldezeitraum größer als 2 Monate sind unzulässig
Wie ist der Fall DEÜV-mässig korrekt abzubilden.
Vielen Dank im Voraus
Lukasz Kwiatkowski