Expertenforum - DEÜV Abmeldung Zeitraum länger als 2 Monate ohne Antgelt

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  • 01
    DEÜV Abmeldung Zeitraum länger als 2 Monate ohne Antgelt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgende Konstellation liegt uns aktuell vor: der Mitarbeiter (versicherungspflichtig in allen Sparten, Personengruppenschlüssel 101) ist seit 20.11.2023 bis 02.02.2024 durchgehend krank (Ende LFZ 31.12.2023). Seit 03.02.2024 bis 14.05.2024 fehlt er unentschuldigt. Nun, für den Zeitraum bis 31.12.2023 wurde eine Jahresmeldung 2023 (hat Vorrang vor der Unterbrechungsmeldung zum 31.12.2023) erstellt und für die unentschuldigte Abwesenheit seit 03.02.2024 pflegen wir eine Abwesenheit, die eine Abmeldung mit Abgabegrund 34 nach Monat auslöst.

    Aktuell endet die Erstellung der Abmeldung 34 (Beginn Meldezeitraum 01.01.2024, Ende Meldezeitraum 02.03.2024) mit einem Fehler: DBME101. In dem Klartext heisst es:

    Eine Abmeldung mit Grund 34 (Ende des SV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf der Monatsfrist §7 Abs. 3 SGB IV) für Personengruppenschlüssel ungleich

    o 110 (Kurzfristig Beschäftigte)

    o 190 (Ausschließlich UV-Pflichtige)

    muß Entgelt enthalten, wenn der Meldezeitraum länger als 2 Monate ist.


    In dem Fehlerkatalog des Dsatensatzes DSME vom 09.08.2023 steht es zu dem Gehler DBME101 tatsächlich folgendes:

    Meldungen ungleich Stornierungen - mit Abgabegrund „34" (GD im DSME), - ohne Entgelt (EG gleich Nullen), - ungleich den Personengruppenschlüsseln (PERSGR im DSME) 110 oder 190 und - mit einem Meldezeitraum größer als 2 Monate sind unzulässig

    Wie ist der Fall DEÜV-mässig korrekt abzubilden.


    Vielen Dank im Voraus

    Lukasz Kwiatkowski

     

  • 02
    RE: DEÜV Abmeldung Zeitraum länger als 2 Monate ohne Antgelt

    Guten Tag,
     
    in Ihrem Sachverhalt gehen wir davon aus, dass nach Ablauf der Entgeltfortzahlung am 31.12.2023, vom 01.01.2024 bis zum Ablauf der Arbeitsunfähigkeit am 02.02.2024 Krankengeld gezahlt wurde.
     
    Aus diesem Grund war zunächst eine Unterbrechungsmeldung Grd. 51 zum 31.12.2023 zu erstellen (die Jahresmeldung ist aus diesem Grund nicht zu fertigen, da ja mit der Unterbrechungsmeldung das Entgelt bis 31.12.2023 bereits übermittelt ist. Nach § 10 Abs. 2 der DEÜV ist Arbeitsentgelt mit der Jahresmeldung nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde). Nach dem Ende des Anspruch auf Krankengeld am 02.02.2024 beginnt der massgebliche Zeitraum ohne Arbeitsentgelt, so dass eine Abmeldung Grd. 34 für den Zeitraum 03.02.2024 bis 02.03.2024 Entgelt „0“ zu erstellen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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