Sehr geehrtes Expertenteam,
ein Mitarbeiter ist nach Ende des Krankengeldbezuges bereits in 2012 mit Grund 34 ausgesteuert worden und hat danach kein Entgelt mehr von uns erhalten.
Er hat am 18.12.2018 die Krankenkasse gewechselt, ohne uns darüber zu informieren.
Im Oktober 2024 wurde ihm rückwirkend ab 01.01.2022 eine volle Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt in die Regelaltersrente bewilligt.
Der Mitarbeiter ist nicht ausgeschieden und erhält weiterhin keine Bezüge.
Aufgrund einer Firmenfusion ab 01.09.2024 kann die Veränderung der SV-Daten systemseitig nicht mehr für die Vergangenheit abgerechnet werden. Die relevanten DEÜV Meldungen müssen daher manuell über das SV-Meldeportal erfolgen.
Frage:
Müssen wir manuell folgende Meldungen erstellen?
1. Abmeldung alte Krankenkasse mit Grund 31 für 01.01.-17.12.2018 / BGS 1111 / Entgelt 0 €
2. Anmeldung neue Krankenkasse mit Grund 11 ab 18.12.2018 / BGS 1111
3. Abmeldung neue Krankenkasse mit Grund 34 für 18.12.-31.12.2018 / BGS 1111 / Entgelt 0 €
4. Anmeldung neue Krankenkasse mit Grund 12 ab 01.01.2022 / BGS 3101
5. Abmeldung neue Krankenkasse mit Grund 30 für 01.01.-31.08.2024 / BGS 3101 / Entgelt 0 €
(6. Anmeldung neue Krankenkasse mit Grund 10 ab 01.09.2024 mit BGS 3101 erfolgt mit demselben Abrechnungsprogramm über einen anderen Buchungskreis)
Vielen Dank im Voraus.