Expertenforum - DEÜV Meldung Grund 36

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  • 01
    DEÜV Meldung Grund 36

    Hallo liebes Expertenteam,

    wir übernehmen einen Mandanten der ein anderes Abrechnungssystem hat. Normalerweise muss der Abgebende ja die Meldung 36 für die Arbeitnehmer melden. Leider ist der Abgebende nicht mehr zu erreichen und es wird daher auch keine Meldung 36 von ihm erfolgen. Melden wir trotzdem die Arbeitnehmer mit Grund 13 an oder wie ist hier das vorgehen?

    Danke im Voraus!

     

  • 02
    RE: DEÜV Meldung Grund 36

    Guten Tag,
     
    das Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den §§ 28a ff. SGB IV (sowie den ergänzenden Rechtsvorschriften) einheitlich für diese Zweige der Sozialversicherung geregelt. Weitere Grundlage für die verpflichtende Abwicklung des Meldeverfahrens ist die DEÜV.
     
    Ein Wechsel des Entgeltabrechnungssystems gehört nicht zu den meldepflichtigen Tatbeständen nach der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung), so dass die Meldungen mit dem Abgabegrund „36“ bzw. „13“ optional - also wahlweise - übermittelt werden „können“.
     
    Sofern das Abrechnungsprogramm jedoch zwingend eine Ummeldung zur korrekten Abrechnung benötigt, ist die Abmeldung zum Umstellungstag vorzunehmen. Bei einer systembedingten Abmeldung ist der Meldegrund 36 zutreffend. Die Wiederanmeldung mit dem Grund 13 erfolgt dann am Folgetag.
     
    Ohne vorherige Abmeldung mit Grund „36“ ist von Ihnen keine Anmeldung mit Grund „13“ vorzunehmen, da ansonst 2 Anmeldungen mit der gleichen Betriebsnummer für die Arbeitnehmer bei den Krankenkassen vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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