Expertenforum - DEÜV-Meldungen

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  • 01
    DEÜV-Meldungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgenden Fall: Eine Mitarbeiterin ist vom 04.01.23 bis 31.12.2023 mit Beitragsgruppenschlüssel 1111 bei uns beschäftigt. Ab dem 01.01.2024 bekommt die Mitarbeiterin Altersrente und arbeitet weiter (Beitragsgruppenschlüssel 3111).

    Zum 31.12.2023 hat die Krankenkasse eine 57er Meldung angefordert.

    Wir haben folgende Meldungen erstellt:

    - Vom 04.01.23 bis 31.12.23 57er Meldung mit kompletten Entgelt

    - Zum 01.01.2024 Anmeldung mit Meldegrund 12 (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel)


    Die Krankenkasse fordert nun zusätzlich eine Abmeldung zum 31.12.23 wegen Beitragsgruppenwechsel. Ist das korrekt? Wo kann man das nachlesen?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: DEÜV-Meldungen

    Hallo Karl,
     
    nach § 194 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI) sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine „Gesonderte Meldung“ mit dem Grund der Abgabe „57“ über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten.
     
    Das Gemeinsamen Rundschreiben zum „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 13.03.2024 enthält Ausführungen zur gesonderten Meldung.
     
    Hierbei wird ausgeführt, dass ein nach § 194 Absatz 1 SGB VI gemeldeter Zeitraum gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV grundsätzlich nicht nochmals gemeldet werden darf.
     
    Ausführungen zur Thematik der von ihnen geschilderten Art enthält das Rundschreiben allerdings nicht.
     
    Da für uns die Lösung des Sachverhaltes in der (Ab-)Meldung mit dem Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels (Grund der Abgabe „32“) nachvollziehbarer erscheint, halten wir eine Korrektur des Meldegrundes für sinnvoll und empfehlen Ihnen, dies mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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