Sehr geehrtes Expertenteam,
die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers beträgt 348 m.
Werden die 348 m für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ab- oder aufgerundet?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Personalverwaltung