Sehr geehrte Damen und Herren,
das digitale Verfahren zum Abruf von berücksichtigungsfähigen Kindern in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird ab 01.07.2025 obligatorisch.
Uns stellt sich die Frage, ob wir als Arbeitgeber zu einer einmaligen Bestandsabfrage für die Historie ( längstens bis 01.07.2023) verpflichtend sind, auch wenn wir eine einmalige Abfrage mit Anforderung von Nachweisen zum damaligen Zeitpunkt zum 01.07.2023 durchgeführt haben.
Falls wir trotz dessen neben der monatlichen Abfrage für Neueintritte ab 01.07.2025 auch eine einmalige Bestandsabfrage verpflichtend sind, stellt sich uns die Frage, bis wann wir mit der Durchführung, Prüfung und ggfls. Korrektur von nicht bekannten Kindern, die uns dann über die digitale Abfrage übermittelt haben Zeit haben.
Sind wir überhaupt zur Beitragskorrektur in der Vergangenheit verpflichtet, wenn der Mitarbeiter uns fälschlicherweise auf unsere damalige Anfrage (Juni 2023) keine Kinderdaten gemeldet hat? Müssten wir diese rückwirkend korrigieren oder erst ab 01.07.2025 berücksichtigen?
Vielen Dank.